Vorlage FDV

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 42 Seiten

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Verordnung über Fernmeldedienste AS ...

der nachfragenden Anbieterin vornehmen, ohne deren Zustimmung eingeholt und die geplanten Änderungen 24 Monate im Voraus im Detail angekündigt zu haben.

Art. 57 Verrechnen des Teilnehmeranschlusses

1 Das Basisangebot der marktbeherrschenden Anbieterin umfasst die technischen und kommerziellen Bedingungen im Zusammenhang mit der Verrechnung des Festnetz-Teilnehmeranschlusses.

2 In Abweichung von Artikel 52 werden vom tatsächlich von der marktbeherrschenden Anbieterin verlangten Teilnehmeranschlusspreis die für einen Teilnehmeranschluss anteiligen Kosten abgezogen, welche die marktbeherrschende Anbieterin hat, weil sie den Teilnehmeranschluss allen ihren Kundinnen und Kunden verrechnet.

3 Zum Verrechnen des Teilnehmeranschlusses ist nur diejenige Anbieterin berechtigt, welche auch von der Kundin oder dem Kunden als Anbieterin ausgewählt wurde.

Art. 58 Interkonnektion

1 Das Basisangebot der marktbeherrschenden Anbieterin umfasst die technischen und kommerziellen Bedingungen im Zusammenhang mit den Interkonnektionsdiensten und insbesondere:

a. die Beschreibung aller Standard-Interkonnektionspunkte und die Zugangsbedingungen, wenn die Nachfragerin die Interkonnektionsverbindung selber erstellen oder dies der Anbieterin überlassen will;

b. die vollständige Beschreibung der verwendeten Interkonnektionsschnittstellen und Signalisierungsprotokolle.

2 Die marktbeherrschende Anbieterin des öffentlichen Telefondienstes bietet mindestens folgende Interkonnektionsdienste an:

a. Erzeugung, Terminierung und Transit der Verbindungen;

b. Anrufidentifikationsdienste: Identifikation des anrufenden Anschlusses, Identifikation des verbundenen Anschlusses, Identifikation des anrufenden Anschlusses unterdrücken, Identifikation des verbundenen Anschlusses unterdrücken;

c. den Zugang zu den Mehrwertdiensten 08xx und 09xx;

d. die physische Verbindung von Fernmeldeanlagen verschiedener Anbieterinnen, die für die Verbindung von Diensten notwendig ist.

3Das Bundesamt kann technische Vorschriften betreffend die Identifikation des anrufenden und des angerufenen Anschlusses erlassen.

4Nach Aufgabe der Bestellung darf die marktbeherrschende Anbieterin keine technische Änderung an der Interkonnektionsdienstleistung zu Ungunsten der nachfragenden Anbieterin vornehmen, ohne deren Zustimmung eingeholt und die geplanten Änderungen 24 Monate im Voraus im Detail angekündigt zu haben.