Vorlage FDV
Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 42 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 28Fedlex · Vorlage
Verordnung über Fernmeldedienste AS ...
c. technische Spezifikationen dieser Dienste;
d. Bedingungen für die Inbetriebnahme, den Betrieb und die Ausserbetriebsetzung des Zugangs.
Art. 62 Vertraulichkeit der Informationen
1 Die Informationen aus den Zugangsverhandlungen sind vertraulich. Sie dürfen nicht an andere Geschäftseinheiten, Tochtergesellschaften, Partnerunternehmen oder Dritte weitergegeben werden.
2Die Informationen über Kundinnen und Kunden, die eine Anbieterin im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Zugangsverhältnisses erhält, dürfen nur im Rahmen des Zugangs und für die Rechnungsstellung verwendet werden.
3Ausgenommen bleibt die Verwendung der Information, dass eine Kundin oder ein Kunde eine Anbieterin für nationale und internationale Verbindungen frei gewählt, eine solche Wahl gelöscht oder die Rufnummer zu einer anderen Anbieterin portiert hat, sofern:
a. diese Information allen betroffenen Anbieterinnen gleichermassen zur Verfügung steht;
b. diese Information nur von der abgebenden oder der aufnehmenden Anbieterin verwendet wird; und
c. die Kundin oder der Kunde der Verwendung dieser Information zugestimmt hat.
4Die Vertraulichkeit nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht gegenüber der Kommission und dem Bundesamt.
Art. 63 Notifikation der Verhandlungsaufnahme
1Die um Zugang nachsuchende Anbieterin kann dem Bundesamt zu Beweiszwecken die Aufnahme von Zugangsverhandlungen oder von Neuverhandlungen schriftlich mitteilen.
2 Bei Vertragsänderungen gilt die Vermutung, dass die Verhandlungen mit der entsprechenden Offertstellung begannen.
Art. 64 Meldepflicht
1 Zugangsvereinbarungen sind dem Bundesamt spätestens zwei Wochen nach Unterzeichnung einzureichen. Dasselbe gilt für Änderungen und Kündigungen.
2Geschäftsgeheimnisse dürfen im Hinblick auf die Einsichtnahme durch Dritte abgedeckt werden, wenn sie an anderer Stelle summarisch zusammengefasst sind. Das Bundesamt kann zusätzliche Auskünfte verlangen, wenn die Zusammenfassung unvollständig ist.