Vorlage FDV
Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 42 Seiten
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Verordnung über Fernmeldedienste AS ...
10. Kapitel: Wichtige Landesinteressen
1. Abschnitt: Leistungen in ausserordentlichen Lagen
Art. 84 Leistungen
1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten können zugunsten der mit der Bewältigung ausserordentlicher Lagen beauftragten Organe nach Artikel 85 zur Sicherstellung folgender Leistungen herangezogen werden:
a. Dienste der Grundversorgung;
b. Datenübertragung hoher Kapazität;
c. Zurverfügungstellen von Mietleitungen.
2 Die nach Artikel 86 verpflichteten Anbieterinnen müssen zu diesem Zweck die notwendigen Vorbereitungsmassnahmen treffen und sicherstellen, dass die notwendige Infrastruktur im Inland und unabhängig betrieben werden kann.
3 Bei Bedarf müssen sie die Mitbenutzung ihrer Räumlichkeiten und Einrichtungen sowie das Abhalten von Übungen erlauben, soweit der ordentliche Betrieb ihrer Dienste nicht beeinträchtigt wird.
4 Auf Gesuch der Organe nach Artikel 85 bestimmt das Bundesamt die Nummern, für die die Standortidentifikation zu garantieren ist. Für diese Nummern erhalten die Organe Zugang zum in Artikel 28 Absatz 6 beschriebenen Dienst.
Art. 85 Berechtigte Organe
Folgende Berechtigte können aus den in Artikel 84 erwähnten Leistungen Nutzen ziehen:
a. Armee, Zivilschutz, wirtschaftliche Landesversorgung und zivile Führungsstäbe;
b. Polizei, Feuerwehr sowie diejenigen Organe, die vom Gemeinwesen mit Rettungs- und Sanitätsaufgaben betraut sind;
c. die Organe, die nach Artikel 67 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199529 zur Hilfeleistung zugunsten ziviler Behörden herangezogen werden können.
Art. 86 Anbieterinnen
1 Grundsätzlich bestellen die Organe, die mit der Vorbereitung der Übermittlung in ausserordentlichen Lagen betraut sind, die benötigten Leistungen auf vertraglicher Basis bei einer Anbieterin von Fernmeldediensten ihrer Wahl.
2 Nach einer erfolglosen öffentlichen Ausschreibung kann das Organ, das mit der Vorbereitung der Übermittlung in ausserordentlichen Lagen betraut ist, das Bundesamt ersuchen, eine Anbieterin zur Erbringung der notwendigen Leistungen zu verpflichten.
29 SR 510.10