Vorlage FDV

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 42 Seiten

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Verordnung über Fernmeldedienste AS ...

Art. 1916 Gebühreninformation

Die Grundversorgungskonzessionärin muss bei nutzungsabhängig verrechneten Diensten der Grundversorgung spätestens 15 Minuten nach Benutzung eines solchen Dienstes die Kundin oder den Kunden in geeigneter Weise über die dafür erhobenen Gebühren informieren.

Art. 20 Sperrung abgehender Verbindungen

1 Die Grundversorgungskonzessionärin muss die Möglichkeit bieten, alle abgehenden Verbindungen permanent zu sperren; sie kann einzig zur Deckung der Kosten für das Aktivieren der Sperrung ein angemessenes einmaliges Entgelt verlangen. Dieses Entgelt ist nicht zu entrichten, wenn die Sperrung beim Vertragsabschluss verlangt wird.

2 Bei Wiederherstellung aller abgehenden Verbindungen kann die Grundversorgungskonzessionärin ein angemessenes einmaliges Entgelt zur Deckung der blossen Kosten für das Deaktivieren der Sperrung verlangen.

Art. 21 Standortbestimmung der öffentlichen Sprechstellen

1 Die Konzessionsbehörde legt periodisch die Mindestanzahl von Standorten pro Gemeinde fest, an denen sich mindestens eine öffentliche Sprechstelle befinden muss. Sie stellt sicher, dass in jeder politischen Gemeinde mindestens eine öffentliche Sprechstelle vorhanden ist. Bei der Festlegung der Anzahl obligatorischer Standorte pro Gemeinde trägt sie insbesondere der Einwohnerzahl, der Fläche und den spezifischen Besonderheiten der politischen Gemeinden Rechnung.

2 Die Konzessionsbehörde bezeichnet auf gemeinsamen Vorschlag der Grundversorgungskonzessionärin und der Gemeindebehörde die genauen Standorte, die der Gemeinde zustehen.

3 Können sich die Gemeindebehörde und die Grundversorgungskonzessionärin in der Standortfrage nicht einigen, so entscheidet die Konzessionsbehörde endgültig.

Art. 22 Qualität der Grundversorgung

1 Die Dienste der Grundversorgung (Art. 15 Abs. 1 und 16) werden im Jahresdurchschnitt in allen Teilen des Konzessionsgebiets nach folgenden Qualitätskriterien beurteilt:

a. betreffend die Anschlüsse:

1. Frist für die Inbetriebsetzung eines Anschlusses,

2. Verfügbarkeit des Anschlusses,

3. Fehlermeldung pro Anschluss und Jahr,

4. Reparaturzeit;

16 Mit dem Änderungsentwurf der FDV betreffend die Grundversorgung eingeführt. Diese Bestimmung tritt erst am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist nicht Gegenstand der vorliegenden Anhörung.