Vorlage FDV

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 42 Seiten

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Verordnung über Fernmeldedienste AS ...

b. betreffend den öffentlichen Telefondienst:

1. Sprachübertragungsqualität,

2. Verfügbarkeit des Dienstes,

3. Verbindungsaufbauzeit,

4. Häufigkeit des erfolglosen Verbindungsaufbaus infolge von Netzüberlastung oder Netzfehler,

5. Abrechnungsgenauigkeit;

c. betreffend den Datenübertragungsdienst und die Telefaxverbindungen:

1. Datenübertragungsqualität,

2. Verfügbarkeit des Dienstes,

3. Abrechnungsgenauigkeit;

d. betreffend die übrigen Pflichten:

1. Reaktionszeiten bei vermittelten Diensten,

2. Anzahl betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen.17

2 Das Bundesamt regelt die technischen Einzelheiten und setzt die Zielwerte der Qualitätskriterien fest. Es orientiert sich dabei an den Fortschritten im Bereich der Qualität und berücksichtigt die technologische Entwicklung.

3 Die Grundversorgungskonzessionärin muss der Konzessionsbehörde den Zutritt zu den Anlagen gewähren, damit diese kontrollieren kann, ob die Zielwerte der Qualitätskriterien erreicht werden.

4 Die Konzessionsbehörde kann eine unabhängige Fachperson damit beauftragen zu kontrollieren, ob die Zielwerte der Qualitätskriterien erreicht werden. Die Ergebnisse dieser Untersuchung können veröffentlicht werden.

Art. 23 Preisobergrenzen

1 Ab dem 1. Januar 2008 gelten folgende Preisobergrenzen (ohne Mehrwertsteuer):

a. Anschluss (Art. 16 Abs. 2):

1. einmalig anfallende Taxe von 40 Franken für die Aufschaltung des Anschlusses,

2. 23 Franken pro Monat für den in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a definierten Anschluss,

3. 40 Franken pro Monat für den in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b definierten Anschluss,

4. 69 Franken pro Monat für den in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c definierten Anschluss,

17 Neuer Wortlaut gemäss Änderungsentwurf der FDV betreffend die Grundversorgung. Diese Bestimmung tritt erst am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist nicht Gegenstand der vorliegenden Anhörung.