Vorlage FDV
Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 42 Seiten
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Verordnung über Fernmeldedienste AS ...
b. betreffend den öffentlichen Telefondienst:
1. Sprachübertragungsqualität,
2. Verfügbarkeit des Dienstes,
3. Verbindungsaufbauzeit,
4. Häufigkeit des erfolglosen Verbindungsaufbaus infolge von Netzüberlastung oder Netzfehler,
5. Abrechnungsgenauigkeit;
c. betreffend den Datenübertragungsdienst und die Telefaxverbindungen:
1. Datenübertragungsqualität,
2. Verfügbarkeit des Dienstes,
3. Abrechnungsgenauigkeit;
d. betreffend die übrigen Pflichten:
1. Reaktionszeiten bei vermittelten Diensten,
2. Anzahl betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen.17
2 Das Bundesamt regelt die technischen Einzelheiten und setzt die Zielwerte der Qualitätskriterien fest. Es orientiert sich dabei an den Fortschritten im Bereich der Qualität und berücksichtigt die technologische Entwicklung.
3 Die Grundversorgungskonzessionärin muss der Konzessionsbehörde den Zutritt zu den Anlagen gewähren, damit diese kontrollieren kann, ob die Zielwerte der Qualitätskriterien erreicht werden.
4 Die Konzessionsbehörde kann eine unabhängige Fachperson damit beauftragen zu kontrollieren, ob die Zielwerte der Qualitätskriterien erreicht werden. Die Ergebnisse dieser Untersuchung können veröffentlicht werden.
Art. 23 Preisobergrenzen
1 Ab dem 1. Januar 2008 gelten folgende Preisobergrenzen (ohne Mehrwertsteuer):
a. Anschluss (Art. 16 Abs. 2):
1. einmalig anfallende Taxe von 40 Franken für die Aufschaltung des Anschlusses,
2. 23 Franken pro Monat für den in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a definierten Anschluss,
3. 40 Franken pro Monat für den in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b definierten Anschluss,
4. 69 Franken pro Monat für den in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c definierten Anschluss,
17 Neuer Wortlaut gemäss Änderungsentwurf der FDV betreffend die Grundversorgung. Diese Bestimmung tritt erst am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist nicht Gegenstand der vorliegenden Anhörung.