Beilage 6 (VTS)

Vernehmlassung 2005/97: Änderungen von verschiedenen Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 8 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage

Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS Beilage 6

Gestaltung des Aufbaus (Fortsetzung) Geltender Text Änderungsvorschlag

6 Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 müssen mit10 Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 müssen mit einem vorderen Unterfahrschutz nach den Anforde- einem vorderen Unterfahrschutz nach den Anforderungen der Richtlinie Nr. 2000/40 des Europäischen rungen der Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2000 zur Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den vorderen Unterfahrschutz Mitgliedstaaten über den vorderen Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie Nr. 70/156/EWG des Rates oder nach dem ECE- 70/156/EWG des Rates oder nach dem ECE-Reglement Nr. 93 ausgerüstet sein. Reglement Nr. 93 ausgerüstet sein.

7 Von Absatz 6 ausgenommen sind:11 Von Absatz 10 ausgenommen sind:

a. Motorkarren; a. Motorkarren;

b. Geländefahrzeuge (Art. 12 Abs. 3); b. Geländefahrzeuge (Art. 12 Abs. 3);

c. Motorwagen, bei denen die Zulassungsbe- c. Motorwagen, bei denen die Zulassungsbe-

hörde im Einzelfall eine Ausnahme gestattet, hörde im Einzelfall eine Ausnahme gestattet, weil das Anbringen eines vorderen Unter- weil das Anbringen eines vorderen Unterfahrschutzes aus technischen oder betriebli- fahrschutzes aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist. chen Gründen nicht möglich ist.

--- Art. 222i (neu) Übergangsbestimmungen zur Änderung vom TT. MM 200X

--- X Für Fahrzeuge ohne EG-Gesamtgenehmigung,

die vor dem 1. Oktober 2007 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, gilt bezüglich Artikel 104 Absatz 5 über den Schutz beim Seitenaufprall das bisherige Recht.

Erläuterungen:

Neu sollen für die Zulassung in der Schweiz auch die Anforderungen der EG betreffend Front- und Seitenaufprall sowie betreffend Frontschutzsysteme gelten. Eine spezielle Übergangsfrist ist nur für den Seitenaufprall erforderlich, weil hier die EG für ihre Mitgliedstaaten keinen verbindlichen Anwendungstermin vorschreibt. In den anderen Fällen sind die Übergangsfristen der EG massgebend. Wir wollen keine Fahrzeuge, die in der EU bezüglich Sicherheit nicht mehr zugelassen werden dürfen.

Schwierigkeiten sind zu erwarten beim Direktimport von Fahrzeugen von ausserhalb des EG-Raumes, weil die zu erbringenden Nachweise, dass die entsprechenden Anforderungen eingehalten sind, nicht auf einfache Weise möglich sind.

Den Schwierigkeiten bei einzeln oder in sehr kleinen Serien hergestellten Fahrzeuge wird damit begegnet, dass bei Fahrzeugen eines Typs, von dem jährlich nicht mehr als 50 Stück hergestellt werden, für den Front- und Seitenaufprall auf den Nachweis verzichtet werden soll.

Aus dem gleichen Grund wird auch für den Fussgängerschutz bei solchen Fahrzeugen ein einfacherer Nachweis vorgesehen. Eine verkürzte Übergangsfrist für direkt importierte Fahrzeuge, wie dies verschiedentlich verlangt wurde, ist jedoch nicht möglich, weil auch die EG diesen Fall (Fahrzeuge ohne EG-Übereinstimmungserklärung) explizit regelt.