Beilage 6 (VTS)

Vernehmlassung 2005/97: Änderungen von verschiedenen Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 8 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS Beilage 6

Qualitätssicherung bei Fahrzeugprüfungen Geltender Text Änderungsvorschlag --- Art. 33 Abs. 8 (neu) Periodische Prüfungspflicht

--- 8 Die Fahrzeugprüfung muss nach einem von den

Kantonen gemeinsam festgelegten Qualitäts-Sicherungs-System (QSS) durchgeführt werden.

Erläuterungen:

Mit dieser Änderung soll erreicht werden, dass alle Kantone (und die von ihnen ermächtigten privaten Prüfstellen) Fahrzeuge gemäss asa-QSS (Qualitätssicherungssystem der Vereinigung der Strassenverkehrsämter) nachprüfen und damit einen einheitlichen Qualitätsstandard sicherstellen.

Wechselaufbauten Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 7 Abs. 1 Art. 7 Abs. 1 Gewichte Gewichte

1 «Leergewicht» ist, unter Vorbehalt von Absatz 7, 1 «Leergewicht» ist, unter Vorbehalt von Absatz 7,

das Gewicht des fahrbereiten, unbeladenen Fahr- das Gewicht des fahrbereiten, unbeladenen Fahrzeugs mit Kühl- und Schmiermittel, Treibstoff (mind. zeugs mit Kühl- und Schmiermittel, Treibstoff (mind. 90 % der vom Hersteller oder von der Herstellerin 90 % der vom Hersteller oder von der Herstellerin angegebenen Treibstoffüllmenge) und der eventuell angegebenen Treibstofffüllmenge) und der eventuell vorhandenen Zusatzausrüstung wie Ersatzrad, An- vorhandenen Zusatzausrüstung wie Ersatzrad, Anhängerkupplung, Werkzeug, Radkeil, Feuerlöscher hängerkupplung, Werkzeug, Radkeil, Feuerlöscher sowie dem Führer oder der Führerin, dessen oder sowie dem Führer oder der Führerin, dessen oder deren Gewicht mit 75 kg angenommen wird. deren Gewicht mit 75 kg angenommen wird. Bei

Fahrzeugen mit Wechselaufbauten wie Container, Tankaufbauten, Silos, Wechselladebrücken wird der Aufbau bei der Bestimmung des Leergewichtes nicht berücksichtigt.

--- Art. 38 Abs. 4 (neu) Abmessungen

--- 4 Die Länge, Breite und Höhe bei Fahrzeugen mit

Wechselaufbauten schliesst die Vorrichtungen für die Aufnahme der Aufbauten sowie den Aufbau selber ein.

Art. 66 Abs. 1 Art. 66 Abs. 1 Fahrzeugaufbauten, Verschiedenes Fahrzeugaufbauten, Verschiedenes

1 Die Verbindung von festen und wegnehmbaren 1 Die Verbindung von festen und wegnehmbaren Aufbauten, Silos, Tanks usw. mit dem Fahrgestell Aufbauten mit dem Fahrgestell muss den im Betrieb muss den im Betrieb auftretenden Kräften gewach- auftretenden Kräften gewachsen sein. Wechselaufsen sein. Kippbare Führerkabinen und Ladebrücken bauten gelten als Fahrzeugteile. Kippbare Führerkamüssen gegen ein Zurückkippen zuverlässig gesi- binen und Ladebrücken müssen gegen ein Zurückchert werden können. kippen zuverlässig gesichert werden können.

Erläuterungen:

Mit diesen Ergänzungen soll die in den Weisungen des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) vom 21. Dezember 1990 enthaltene Regelung in die Verordnung übernommen werden.