Beilage 6 (VTS)

Vernehmlassung 2005/97: Änderungen von verschiedenen Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 8 Seiten

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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS Beilage 6

Werbung Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 70 Abs. 2 Art. 70 Abs. 2 Werbung und Werbetafeln Werbung

2 Werbetafeln auf Personenwagen dürfen nicht hö- 2 Aufgehoben

her als 0,20 m sein und das Fahrzeug um höchstens

0,30 m überragen.

Erläuterungen:

Diese Bestimmung ist u. E. nicht mehr zeitgemäss und kann aufgehoben werden. Auch für gegenständliche Reklamen gibt es keine derartige Einschränkung.

Restwegschreiber Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 101 Art. 101 Restwegschreiber Restwegschreiber

1 Fahrzeuge, die für berufsmässige Fahrten nach 1 Fahrzeuge, die für berufsmässige Fahrten nach

Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und c sowie Ab- Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und c sowie Absatz 4 ARV 2 verwendet werden, benötigen einen satz 4 ARV 2 verwendet werden, benötigen einen Restwegschreiber, der die Geschwindigkeit auf der Restwegschreiber, der die Geschwindigkeit auf der zuletzt gefahrenen, wenigstens 250 m langen Stre- zuletzt gefahrenen, wenigstens 250 m langen Strecke aufzeichnet. Anstelle des Restwegschreibers cke aufzeichnet. Anstelle des Restwegschreibers kann auch ein Fahrtschreiber nach Artikel 100 ver- kann auch ein Fahrtschreiber nach Artikel 100 oder wendet werden. ein Datenaufzeichnungsgerät nach Artikel 102a ver-

wendet werden.

1bis In Fahrzeugen, die nach Artikel 100 Absatz 1 1bis In Fahrzeugen, die nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe b einen Fahrtschreiber benötigen und Buchstabe b einen Fahrtschreiber benötigen und deren Führer oder Führerinnen nicht der ARV 2 deren Führer oder Führerinnen nicht der ARV 2 unterstehen, genügt ein Restwegschreiber. unterstehen, genügt ein Restwegschreiber nach

Absatz 1 oder ein Datenaufzeichnungsgerät nach Artikel 102a.

2 Für den Bau und Einbau von Restwegschreibern 2 Bau, Einbau, Nachprüfung und Reparatur des

gilt die Verordnung Nr. 3821/85 des Rates vom Restwegschreibers richten sich nach den Angaben 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Stras- des Geräteherstellers.

senverkehr sinngemäss. Prüfung, Nachprüfung und

Reparatur von Restwegschreibern richten sich nach

Artikel 102.

3 Für die Anzeige der Geschwindigkeit bei Restweg- 3 Aufgehoben

schreibern genügt ein Bereich bis 120 km/h.

4 Bei Restwegschreibern darf die maximale Abwei- 4 Aufgehoben

chung der Aufzeichnung ±2 Prozent von der tatsäch-

lichen Geschwindigkeit betragen.

Erläuterungen:

Die Wettbewerbskommission verlangt im Sinne von Artikel 45 Absatz 2 KG (Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen; Kartellgesetz) die Gleichstellung von Restwegschreibern und Datenaufzeichnungsgeräten. Als Begründung führt sie im Wesentlichen an, dass der Restwegschreiber ein schweizerisches Produkt sei, das im Ausland nicht hergestellt und in der Schweiz heute nur noch von einer Firma produziert werde. Somit habe die Vorschrift von Artikel 101 VTS den Wettbewerb auf dem Markt für Restwegschreiber derart eingeschränkt, dass damit faktisch ein Monopol begründet worden sei.

Da weder für Restwegschreiber noch für Datenaufzeichnungsgeräte nationale oder internationale Normen bestehen, wird für Restwegschreiber hinsichtlich Bau, Einbau, Nachprüfung und Reparatur die gleiche Regelung vorgeschlagen, wie sie bei den Datenaufzeichnungsgeräten gilt.