Beilage 6 (VTS)

Vernehmlassung 2005/97: Änderungen von verschiedenen Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 8 Seiten

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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS Beilage 6

Gestaltung des Aufbaus Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 104 Art. 104 Radabdeckungen, seitliche Schutzvorrichtun- Radabdeckungen, Gestaltung des Aufbaus, gen, Unterfahrschutz Schutzvorrichtungen

1 Der Aufbau bzw. die Kotflügel müssen bei Fahr- 1 Der Aufbau bzw. die Kotflügel müssen bei Fahr-

zeugen der Klasse M1 bei Geradeausfahrt die ganze zeugen der Klasse M1 bei Geradeausfahrt die ganze Breite der Reifenlauffläche oben und nach hinten bis Breite der Reifenlauffläche oben und nach hinten bis 15,00 cm über die Höhe der Achsmitte decken. 15,00 cm über die Höhe der Achsmitte decken.

1bis Die Frontpartie muss bei Fahrzeugen der Klas- ---

se M1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens

2,50 t und bei jedem von einem Fahrzeug der Klas-

se M1 abgeleiteten Fahrzeug der Klasse N1 mit ei-

nem Gesamtgewicht von höchstens 2,50 t den An-

forderungen der Richtlinie 2003/102/EG des Europä-

ischen Parlaments und des Rates vom

17. November 2003 zum Schutz von Fussgängern

und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern

vor und bei Kollisionen mit Kraftfahrzeugen und zur

Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates

entsprechen.

--- 2 Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtge-

wicht von höchstens 3,50 t müssen der Richtlinie 96/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Frontalaufprall und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG oder dem ECE-Reglement Nr. 94 entsprechen. Ausgenommen sind Fahrzeuge eines Typs, von dem jährlich nicht mehr als 50 Stück hergestellt werden.

--- 3 Die Frontpartie muss bei Fahrzeugen der Klas-

se M1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 2,50 t und bei jedem von einem Fahrzeug der Klasse M1 abgeleiteten Fahrzeug der Klasse N1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 2,50 t den Anforderungen der Richtlinie 2003/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zum Schutz von Fussgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern vor und bei Kollisionen mit Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates entsprechen. Bei Fahrzeugen eines Typs, von dem jährlich nicht mehr als 50 Stück hergestellt werden, genügt die Bestätigung einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle, dass die Fahrzeugfront hinsichtlich Fussgängerschutz dem aktuellen Stand der Technik entspricht.

--- 4 Frontschutzsysteme an Fahrzeugen der Klasse M1

mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3,50 t und an Fahrzeugen der Klasse N1 müssen der Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates entsprechen.