Beilage 6 (VTS)
Vernehmlassung 2005/97: Änderungen von verschiedenen Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 8 Seiten
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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS Beilage 6
Gestaltung des Aufbaus (Fortsetzung) Geltender Text Änderungsvorschlag
--- 5 Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtge-
wicht von höchstens 3,50 t und Fahrzeuge der Klasse N1 müssen der Richtlinie 96/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1996 über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Seitenaufprall und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG oder dem ECE-Reglement Nr. 95 entsprechen. Ausgenommen sind Fahrzeuge eines Typs, von dem jährlich nicht mehr als 50 Stück hergestellt werden.
2 Lastwagen der Klassen N2 und N3 müssen mit 6 Lastwagen der Klassen N2 und N3 müssen mit einer seitlichen Schutzvorrichtung nach den Anfor- einer seitlichen Schutzvorrichtung nach den Anforderungen des Anhangs der Richtlinie Nr. 89/297 des derungen des Anhangs der Richtlinie 89/297 des Rates vom 13. April 1989 zur Angleichung der Rates vom 13. April 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über seitliche Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über seitliche Schutzvorrichtungen (Seitenschutz) bestimmter Schutzvorrichtungen (Seitenschutz) bestimmter Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger oder den Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger oder den Ziffern 6–8 des ECE-Reglements Nr. 73 ausgerüstet Ziffern 6–8 des ECE-Reglements Nr. 73 ausgerüstet sein. sein.
3 Von Absatz 2 ausgenommen sind: 7 Von Absatz 6 ausgenommen sind:
a. Motorwagen mit seitlich kippbarem Aufbau, a. Motorwagen mit seitlich kippbarem Aufbau,
wenn die Innenlänge des nutzbaren Laderau- wenn die Innenlänge des nutzbaren Lademes nicht mehr als 7,50 m beträgt; bei Motor- raumes nicht mehr als 7,50 m beträgt; bei wagen mit einseitig kippbarem Aufbau müssen Motorwagen mit einseitig kippbarem Aufbau auf der nicht kippbaren Seite seitliche Schutz- müssen auf der nicht kippbaren Seite seitlivorrichtungen vorhanden sein; che Schutzvorrichtungen vorhanden sein;
b. Motorwagen, bei denen die Zulassungsbehör- b. Motorwagen, bei denen die Zulassungsbe-
de im Einzelfall eine Ausnahme gestattet, weil hörde im Einzelfall eine Ausnahme gestattet, das Anbringen von seitlichen Schutzvorrich- weil das Anbringen von seitlichen Schutzvortungen aus technischen oder betrieblichen richtungen aus technischen oder betriebli-Gründen nicht möglich ist; chen Gründen nicht möglich ist;
c. Militärfahrzeuge. c. Militärfahrzeuge.
4 Fahrzeuge der Klassen M und N müssen mit ei- 8 Fahrzeuge der Klassen M und N müssen mit ei-
nem hinteren Unterfahrschutz nach den Anforderun- nem hinteren Unterfahrschutz nach den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie Nr. 70/221 des gen des Anhangs II der Richtlinie 70/221 des Rates Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvor-Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Be- schriften der Mitgliedstaaten über die Behälter für hälter für flüssigen Treibstoff und den Unterfahr- flüssigen Treibstoff und den Unterfahrschutz von schutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugan- Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern oder hängern oder der Ziffer 7 des ECE-Reglementes der Ziffer 7 des ECE-Reglementes Nr. 58 ausgerüs-Nr. 58 ausgerüstet sein. tet sein.
5 Von Absatz 4 ausgenommen sind:9 Von Absatz 8 ausgenommen sind:
a. Motorkarren; a. Motorkarren;
b. Sattelschlepper; b. Sattelschlepper;
c. Motorwagen, bei denen die Zulassungsbehör- c. Motorwagen, bei denen die Zulassungsbe-
de im Einzelfall eine Ausnahme gestattet, weil hörde im Einzelfall eine Ausnahme gestattet, das Anbringen eines hinteren Unterfahrschut- weil das Anbringen eines hinteren Unterzes aus technischen oder betrieblichen Grün- fahrschutzes aus technischen oder betriebliden nicht möglich ist; chen Gründen nicht möglich ist;
d. Militärfahrzeuge. d. Militärfahrzeuge.