Beilage 6 (VTS)

Vernehmlassung 2005/97: Änderungen von verschiedenen Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 8 Seiten

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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS Beilage 6

Gesamtgewicht von Anhängern Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 183 Abs. 1 Bst. c Art. 183 Abs. 1 Bst. c sowie d (neu) Gewichte Gewichte

1 Das Gesamtgewicht darf, vorbehältlich der Ge- 1 Das Gesamtgewicht darf, vorbehältlich der Gewich-

wichte im internationalen Verkehr, höchstens betra- te im internationalen Verkehr, höchstens betragen gen bei: bei:

Tonnen Tonnen

c. drei- oder mehrachsigen Anhän- c. dreiachsigen Anhängern

gern (ausgenommen Sattel- (ausgenommen Sattel- und

und Zentralachsanhänger) 24,00 Zentralachsanhänger) 24,00

d. vierachsigen Anhängern

(ausgenommen Sattel- und

Zentralachsanhänger) 32,00

Erläuterungen:

Für vierachsige Anhänger wird eine analoge Regelung vorgeschlagen, wie sie bei den Motorwagen gilt. Solche Anhänger sind besonders für Traktorzüge interessant. Sie bieten hinsichtlich Verkehrssicherheit und Manövrierbarkeit Vorteile gegenüber den heute in der Regel verwendeten Doppel-Anhängerzügen.

Betriebsbremsanlage bei Arbeitsanhängern Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 202 Abs. 3 Art. 202 Abs. 3 Betriebsbremse Betriebsbremse

3 Bei mehrachsigen Arbeitsanhängern kann eine auf 3 Bei mehrachsigen Arbeitsanhängern kann eine auf

die Räder einer Achse wirkende Betriebsbremse die Räder einer Achse wirkende Betriebsbremse zugelassen und bei Arbeitsanhängern mit einem zugelassen werden.

Gesamtgewicht bis 3,00 t aus technischen oder

betrieblichen Gründen auf die Betriebsbremse ver-

zichtet werden. Die Zulassungsbehörde kann genü-

gend starke Zugfahrzeuge vorschreiben und nöti-

genfalls die Geschwindigkeit der Fahrzeugkombina-

tion beschränken.

--- Art. 222i (neu) Übergangsbestimmungen zur Änderung vom TT. MM 200X

--- X Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2007 zum

Verkehr zugelassen wurden, gilt bezüglich Artikel 202 Absatz 3 über die Betriebsbremse an Arbeitsanhängern das bisherige Recht.

Erläuterungen:

Als Arbeitsanhänger ohne Betriebsbremse aus betrieblichen Gründen wurden bisher verschiedene Baustellenanhänger zugelassen. Diese Spezialregelung rechtfertigt sich heute nicht mehr (siehe auch vorgeschlagene Änderung von Art. 22 Abs. 2 Bst. c).

Arbeitsanhänger, bei welchen in jüngerer Zeit aus technischen Gründen auf die Betriebsbremse verzichtet wurde, sind uns keine bekannt. In besonderen Fällen hätte das ASTRA die Möglichkeit, eine Ausnahme zu verfügen (Art. 220 Abs. 2 VTS).