Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 46 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 41Fedlex · Erläuternder Bericht
aufwendungen der Registerführung werden durch die Erhebung einer jährlichen Registergebühr von Fr. 100.- gedeckt (Art. 31). Werden Disziplinarmassnahmen angeordnet, können der betroffenen Person nach Massgabe des Aufwandes Verfahrenskosten von Fr. 500.- bis 2'000.- auferlegt werden (Art. 32). Somit ergeben sich durch die neuen Bestimmungen in dieser Verordnung keine finanziellen Mehrbelastungen des Bundes oder der Kantone.
2.5.3.6 6. Abschnitt: Geometerkommission
Für die amtliche Vermessung mit ihrer traditionellen, seit nahezu 100 Jahren praktizierten Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen, Gemeinden und Privatwirtschaft ist es nahe liegend und politisch korrekt, wenn auch das Staatsexamen und die Registerführung durch eine paritätisch aus diesen Gremien zusammengesetzte Kommission durchgeführt und beaufsichtigt wird. Folgerichtig ist die Eidgenössische Geoemterkommission eine ausserparlamentarische Behördenkommission des Bundes, welche durch das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport eingesetzt (Art. 36) und durch dieses beaufsichtigt wird (Art. 37). Sie besteht unverändert aus 9 Mitgliedern und setzt sich zusammen aus einem Vertreter der Eidgenössischen Vermessungsdirektion und Vertretern der Kantone, der Gemeinden, des Berufsstandes und der Hochschulen
2.5.3.7 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Mit Artikel 41 Absatz 4 wird sichergestellt, dass heutige Inhaber des Patents für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer ins Register eingetragen werden, sofern sie die persönlichen Voraussetzungen erfüllen und innert 2 Jahren ihren Antrag auf Eintragung einreichen. In der Zwischenzeit dürfen sie selbstverständlich weiterhin selbstständig Arbeiten der amtlichen Vermessung ausführen (Art. 41, Abs. 4)
2.6 Landesgeologieverordnung (LGeolV)
2.6.1 Grundsätzliches zur LGeolV
Die Aufgaben und Tätigkeiten des Bundes im Bereich der Landesgeologie werden in der neuen Verordnung über die Landesgeologie (Landesgeologieverordnung, LGeolV) – einer Bundesratsverordnung – geregelt. Die aus Artikel 14 LGeolV abgeleiteten, detaillierten Bestimmungen für die Eidgenössische Geologische Fachkommission (EGK) werden in einer besonderen Departementsverordnung (EGKV) festgelegt.
Die LGeolV enthält die Ausführungsbestimmungen insbesondere der Artikel 27 und 28 des Geoinformationsgesetzte (GeoIG).
2.6.2 Kommentar zu den einzelnen Regelungen
2.6.2.1 1. Abschnitt: Grundlagen
Im 1. Abschnitt Grundlagen werden der Geltungsbereich festgelegt und die wichtigsten Begriffe bestimmt.
In der LGeolV werden nur die notwendigsten Begriffe für die weiteren Regelungen definiert. Es werden keine Begriffe noch einmal erläutert, welche bereits im GeoIG festgelegt wurden. Geologische Daten des Bundes sind sinngemäss eine Teilmenge der Geodaten gemäss der Definition in Artikel 3 GeoIG.