Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 46 Seiten
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Auch künftige Revisionen des Verordnungswerkes sollen – soweit es sich nicht um Bestimmungen handelt, die nur die Bundesverwaltung betreffen – in partizipativen Formen durchgeführt werden. Artikel 35 GeoIG enthält eine entsprechende Verpflichtung.
Bei der Neuschaffung oder Revision grösserer und komplexer Verordnungswerke empfiehlt es sich, nicht seriell vorzugehen und zuerst die Redaktion der bundesrätlichen Verordnung und dann der Departementsverordnung vorzunehmen, sondern zuerst für den gesamten Bereich der Ausführungsvorschriften ein Regelungsgerüst zu erarbeiten und erst dann zu entscheiden, welche Rechtsnorm in welche Erlassstufe gehört. Dieses Vorgehen wurde auch für die Neugestaltung des Geoinformationsrechts gewählt. Auf der Grundlage des Regelungsgerüsts wurden dann die Entwürfe der Rechtserlasse nach den für das Bundesrecht bestehenden Redaktions- und Gestaltungsvorschriften erarbeitet und anschliessend zur vorliegenden Gesamtvorlage zusammengeführt.
1.1.4.3 Gesetzgeberische Konzeption
Die gesetzgeberische Konzeption des Verordnungsrechts folgt grundsätzlich jener des GeoIG (vgl. oben Ziffer 1.1.3.2). Die Allgemeinen Bestimmungen zum Geoinformationsrecht des Bundes werden in der Verordnung über die Geoinformation (GeoIV) festgeschrieben. Für die Fachbereiche der Landesvermessung und der Landesgeologie werden neue Verordnungen geschaffen. Bei der amtlichen Vermessung wird die Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung ( VAV )13 einer Teilrevision unterzogen. Die Verordnung vom 16. November 1994 über das eidgenössische Patent für Ingenieur-Geometerinnen und –Geometer14 und die Verordnung vom 30. Dezember 1970 über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen15 werden durch neue Verordnungen ersetzt.
Soweit erforderlich, werden die Verordnungen auf der Stufe Bundesrat durch technische Verordnungen des Departements bzw. des Bundesamtes für Landestopografie ergänzt.
Das Verordnungswerk zum GeoIG kann in der Übersicht wie folgt dargestellt werden:
Fachbereich Verordnung des Bundesrates Technische Verordnung
Allgemeines Geoinforma- Verordnung über Geoinfor- Technische Verordnung der tionsrecht mation (Geoinformationsver- swisstopo über Geoinformation (Technische Geoinforordnung, GeoIV) mationsverordnung, TGeoIV)
Verordnung über die geogra-
fischen Namen (GeoNV)
[Verordnung über den Katas-
ter der öffentlich-rechtlichen
Eigentumsbeschränkungen
später]