Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 42 Seiten

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sorgungsanlagen (93) nicht, die Inventare der Wasserrechte (99) nur bedingt, aber die Grundwasseraustritte, -fassungen und -anreicherungen uneingeschränkt (97) einsehbar und abrufbar sein sollen. Oder warum stehen die Übersicht über Wasserentnahmen (87) allgemein, das Inventar der bestehenden Wasserentnahmen nur eingeschränkt zur Verfügung.

∑ Widerstand gg. Anliegen, die Zugangsberechtigung von heute (das

heisst im vorliegenden Entwurf) "A" aus Überlegungen der Sicherheit namentlich vor terroristischen Anschlägen auf "B" oder "C" zurückzusetzen.

GeoNV:

∑ liegt ein Toponymischer Leitfaden aus dem Jahre 2006 vor, der nun

offensichtlich, trotz Opposition aus den verschiedensten Kreisen über Art. 7 GeoNV rechtsgültig gemacht werden soll -> vehement gegen dieses so angezettelte babylonische Sprachwirrnis;

∑ das toponymische Orientierungssystem muss konstant bleiben oder

zumindest eindeutig rückverfolgbar sein

∑ Bund müsste einen historisierenden Flurnamendatensatz herausgeben,

der jederzeit erlaubt, einen früheren Zustand zu rekonstruieren oder ehemals gültige Flurnamen schnell und eindeutig zu lokalisieren. Die damit verbundenen Kosten liessen sich allerdings vermeiden, wenn die Flurnamen im Stand 2000 eingefroren (unabhängig davon, ob sie der Richtlinie von 1948 entsprechen) und für verbindlich erklärt würden.

Zudem wäre eine Harmonisierung der Orts- und Strassennamen sowie der Flurnamen der AV und der Kantonalen Übersichtspläne mit den Flurnamen der Landeskarten anzustreben.

SFIG LGeoIV:

∑ Grundsätzlich wird begrüsst, dass nun die gesetzlichen Grundlagen für

die Fertigstellung des Geologischen Atlas der Schweiz vorliegen.

∑ Die zentrale Erfassung von Daten und Informationen sowie ihre Verfüg-

barmachung in Archiven und thematischen Kartenwerken wird die nachhaltige Nutzung des Untergrundes und seiner Inhaltsstoffe mit Sicherheit wesentlich verbessern

-> achten, dass nur geringe Kosten für den Anwender entstehen.

∑ auch die Hydrogeologie gehört zu den Kernaufgaben der Landesgeolo-

gie und demzufolge ist sie auch die zuständige Fachstelle. Der Vollzug dagegen ist Sache des BAFU.

∑ Die Einführung gewerblicher Leistungen eines Bundesamtes in der in

Abschnitt 3 vorgeschlagenen Form lehnt der Vorstand des SFIG ab. Eine gewerbliche Leistung kann unserer Ansicht nach höchstens im Verkauf des Kartenwerkes und von Publikationen bestehen.

GL ∑ gleiche Stellungnahme wie KKGEO betr. GeoIV

∑ Anhang 1 GeoIV: Vor der definitiven Festlegung des Kataloges der

Geobasisdaten ist eine Kostenschätzung für die Erstellung und Verwaltung der einzelnen Datenebenen für den Bund und die Kantone durchzuführen. Anschliessend ist die Liste der Geobasisdaten erneut in Vernehmlassung zu geben. Eine vernünftige Stellungnahme zum Katalog der Geobasisdaten kann ohne Kostenschätzung von Seiten des Kantons Glarus nicht abgegeben werden.

VSE ∑ leider unter grossem Zeitdruck erstellt.