Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 42 Seiten
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Das Geoinformationsgesetz (GeoIG) hat während der parlamentarischen Diskussionen im Verlaufe des Jahres 2007 im National- und Ständerat gewisse kleine Änderungen erfahren, welche ihrerseits Auswirkungen auf die Ausführungsgesetzgebung zeitigt. Insbesondere die Verordnung über die
geografischen Namen (GeoNV) musste infolge des neuen, durch das Parlament in der Herbstsession geänderten Artikels 7 GeoIG, angepasst werden.
alt neu (definitiv)
Art. 7 Geografische Namen Art. 7 Geografische Namen
1
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur geografischen Namen. Er regelt namentlich dieKoordination der Namen von Gemeinden, Zuständigkeiten, das Verfahren und die TragungOrtschaften und Strassen. Er regelt die übrigen der Kosten. geografischen Namen, die Zuständigkeiten und
das Verfahren von Bund und Kantonen sowie die Kostentragung.
2
Der Bundesrat entscheidet in letzter Instanz über Streitigkeiten aus der Anwendung von Absatz 1.
Aus diesem Grund wurde den Anhörungsteilnehmern nochmals Gelegenheit gegeben, sich zur
Änderung der Namensverordnung (GeoNV) zu äussern.
Für den vorliegenden Bericht wurden sämtliche Stellungnahmen berücksichtigt, welche bis Ende November 2007 eingegangen sind.