Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 42 Seiten

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∑ Informationsebene Höhen: Artikel 7, Artikel 22 und Artikel 30: Es wird neu nicht mehr verlangt,

dass das digitale Terrainmodell (DTM) selber aus einem 2-Meter-Gitter bestehen muss. Die Art des Modells ist frei. Auch Punktwolken oder Kantenmodelle sind somit zugelassen. Die in Artikel 30 geforderten Genauigkeiten sind Anforderungen an das DTM und wirken sich indirekt auf die abzugebenden Daten aus. In Artikel 22 wird festgehalten, dass die Datenabgabe zwingend mindestens im 2-Meter-Gitter erfolgen muss.

∑ Artikel 33 Absatz 1: Es heisst unabhängige „Bestimmungsstücke“ und nicht „Messungen“. Die

Meinung ist, dass geeignete Kontrollen durchgeführt werden müssen.

∑ Titel von Kapitel 2: Der bisherige Ausdruck „Unterhalt“ bedeutet in der Terminologie des GeoIG

„Verwaltung“. Deshalb wird im Kapitel 2 der Begriff „Unterhalt“ zu „Verwaltung“.

∑

Verordnung des Bundesamtes für Landestopografie über Geoinformation

(GeoIV-swisstopo)

Die Eingaben betrafen mehrheitlich folgende Punkte und führten zu nachgenannten Änderungen: In der GeoIV-swisstopo wurden einige technische Formulierungen zu den geodätischen

Bezugssystemen und Bezugsrahmen präzisiert, so in Artikel 5 Beschreibungssprache

[Geodatenmodelle].

Aufgrund der Stellungnahmen zur Anhörung kann als Beschreibungssprache für Geodatenmodelle entweder INTERLIS 2 oder (neu) INTERLIS 1 verwendet werden. Das Anliegen, international anerkannte Normen zu referenzieren, konnte nicht berücksichtigt werden, weil diese noch nicht definitiv verabschiedet sind. In der schweizerischen Gesetzgebung können keine so genannten „dynamischen“ Verweise verwendet werden. Es muss auf eine existierende, definitive Norm verwiesen werden. Einer Ergänzung des Artikels 5 GeoIV-swisstopo zum Zeitpunkt, wo solche internationalen Normen definitiven Normen vorliegen, steht nichts entgegen.

3.2 Bemerkungen allgemeiner Natur

Teilnehmer Allgemeine Bemerkungen

KVU GeoIV: Aufbau und Gliederung sind gut und verständlich, Begriffserklärung

in Art. 2 notwendig zwischen gewerbliche Nutzung/Leistung; Sollten

Geobasisdaten nicht kostenlos im Abrufverfahren abgegeben werden wie im Kt. SO? -> die Gebührenerhebung verkompliziert die Vo erheblich,

grosser adm. Aufwand; es ist jedoch OK, dass die Vorgaben für die

Abgabestellen zentral erfolgen müssen.

Weshalb gemäss Anhang 1 Geobasisdatensätze des Bundesrechts nicht im Abrufverfahren abgegeben werden können ist nicht nachvollziehbar.

Ebenso unerklärlich ist die Zugangsberechtigung C „nicht öffentlich“ für einzelne Geobasisdaten. Für diese ist die Kategorie B „beschränkt öffentlich“ genügend. Auf die Zugangskategorie „C“ kann demzufolge verzichtet werden.

Hinweis, dass Sie im Zusammenhang mit der Umsetzung des „Aktionsplan e-geo.ch 2007“ bei der Auflistung der Beteiligten bei den Schwerpunkten „Kontaktnetz“ und „Geobasisbaten“ die KVU fehlt. Die KVU als Vertreterin der „Datenherren“ einer Vielzahl von Geobasisdaten erachtet es als unabdingbar sich bei den angesprochenen Schwerpunkten direkt einzubringen.

KKVA Bemerkungen zur TVAV, LVV, TLVV, GeomV, GeoNV, GeoIV, TGeoIV

SGH Der SGH ist es ein grosses Anliegen, sich im Rahmen der Anhörung zu der

LGeolV zu äussern - dies in Abstimmung mit der Stellungnahme der CHGEOL, welche hiermit ausdrücklich unterstützt wird.

Der Begriff 'Landesgeologie': Der Begriff Landesgeologie wird im Entwurf teilweise für eine Fachstelle, teilweise für die Gesamtheit der Fachstellen bzw. einen Bereich, teilweise für die Institution, welche bei der swisstopo angesiedelt ist, verwendet. Es ist zu deklarieren, welche Fachstellen direkt der Landesgeologie bei swisstopo unterstellt sind und welche Fachstellen