Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 42 Seiten
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damit entstehenden Inkonsistenz mit den Regelungen des GeoIG und den weiteren abgeleiteten Verordnungen für die anderen Aufgabenbereiche (Landesvermessung etc.), sowie dem positiven Feed-back in der Stellungnahme der WEKO zur Regelung der gewerblichen Leistungen, ist diesem Einwand nicht Rechnung getragen worden.
Verordnung über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerverordnung,
GeomV)
Aufgrund der Rückmeldungen der öffentlichen Anhörung wurden betreffend die theoretische
Vorbildung festgelegt, dass die Eintrittsvoraussetzung ein akkreditierter Masterabschluss einer
schweizerischen Hochschule sein muss; dass in den einzelnen Fächern ein akademisches Niveau und in den Fächern der Gruppe Sprachen und Kultur der Schweiz das Niveau der schweizerischen Maturität erreicht werden muss. Auf den vorgesehenen genügenden Notendurchschnitt innerhalb einer Gruppe wird verzichtet. Neu muss eine Kandidatin oder ein Kandidat die Prüfung in einem bestimmten Fach bestehen, wobei die Kommission über das Bestehen
befindet. Die zweite wesentliche Eingabe betraf das Berufsregister. Hier wird festgelegt, dass mit dem Staatsexamen das Patent für Ingenieur-Geometerinnen und
-Geometer erteilt wird und der Registereintrag, der einer Zulassung zur Berufsausübung in der
amtlichen Vermessung entspricht, nur für patentierte
Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer gemäss Artikel 40, 42, 44 und 46 VAV zwingend
erforderlich ist. Die Berufspflichten und die Berufsaufsicht gelten nur für die im Register eingetragenen Ingenieur-Geometerinnen und –Geometer.
Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV)
Die im Rahmen der Anhörung eingegangenen Stellungnahmen wurden durch die fachlich zuständige Arbeitsgruppe sowie durch die Eidg. Vermessungsdirektion detailliert bearbeitet. Einige Vorschläge aus der Anhörung haben zu kleinen Korrekturen, Bereinigungen und Verbesserungen geführt. Als Folge der Auswertung der öffentlichen Anhörung wurden diverse Änderungen im Verordnungstext vorgenommen, so wurde neu eine Rechtsgrundlage zur Behebung von Widersprüchen geschaffen. Im Rahmen der öffentlichen Anhörung wurde insbesondere von Seiten der Eidgenössischen
Wettbewerbskommission (WEKO) die Forderung geäussert, in der VAV sei mehr Wettbewerb bei der Vergabe von Aufträgen der amtlichen Vermessung zu verankern. Die WEKO forderte eine
Neuvergabe der „Mandate als Nachführungsgeometer“ im offenen Vergabeverfahren alle 4 Jahre. Der neue Verordnungstext, mit welchem sich die WEKO einverstanden erklärt hat, versucht nun, das öffentliche Interesse nach mehr Wettbewerb einerseits und das öffentliche Interesse nach hoher Qualität und Kontinuität miteinander in Einklang zu bringen.
Verordnung des VBS über die Landesvermessung (LVV-VBS)
Die Eingaben der Bundesstellen, kantonalen Ämter und der Fachorganisationen wurden eingehend geprüft. Bei einem wesentlichen Teil der Eingaben handelt es sich um terminologische Aspekte. In Artikel 1 und 2 betreffend die geodätischen Bezugssysteme und -rahmen wurden aufgrund der
Eingaben kleine fachliche Korrekturen angebracht. Damit auch eine Spitzenaktualität möglich ist, wird bei der kartografischen Landesvermessung in Artikel 6 erwähnt, dass diese mindestens alle 6 Jahre vollständig nachgeführt wird. Die Koordinaten der Landesgrenze und die Satellitenbilder wurden zu den amtlichen Leistungen (früher Produkten) der geodätischen resp. topografischen
Landesvermessung hinzugefügt. Da die Geodienste in der Geoinformationsverordnung (GeoIV)
definiert sind, ist es nicht mehr notwendig, diese in der LVV-VBS explizit und im Detail zu erwähnen. Der Gebührentarif wird gemeinsam mit den Bestimmungen über die Gebühren der Geologischen Landesaufnahme in einer eigenen Departementsverordnung festgelegt.
Verordnung des VBS über die Eidgenössische Geologische Fachkommission
(EGKV)
Die Anhörung hat generell breite Zustimmung ergeben und keine grundsätzlichen Diskussionen aufgeworfen. Insbesondere seitens der Kantonsgeologen aber auch von Verbandsseite her, wurde die Notwendigkeit und Wichtigkeit dieser Verordnungen bekräftigt. Für die EGKV gab es keine
substanzielle Eingabe; hier ist der Anhörungsentwurf nun praktisch 1:1 übernommen worden.
Änderung der technischen Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung (TVAV)
Die im Rahmen der Anhörung eingegangenen Stellungnahmen wurden durch die fachlich zuständige Arbeitsgruppe sowie durch die Eidgenössischen Vermessungsdirektion detailliert bearbeitet. Einige Vorschläge aus der Anhörung haben zu kleinen Korrekturen, Bereinigungen und Verbesserungen geführt. Wichtige Änderungen werden im Folgenden erläutert.