Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 42 Seiten

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3 Ergebnisse des Anhörungsverfahrens

3.1 Zusammenfassung der Eingaben aus den beiden Anhörungen

Verordnung über Geoinformation (Geoinformationsverordnung, GeoIV)

Als Konsequenz aus der öffentlichen Anhörung wurden in der GeoIV wichtige Änderungen

vorgenommen, insbesondere betreffend Begriffsbestimmungen, Lagebezug, Transformation anderer Bezugssysteme, Zugang, Austausch und Veröffentlichung von Geometadaten.

In Anlehnung an die Klassierung der Dienste in der INSPIRE-Richtlinie (am 14.03.07 in Kraft gesetzt) der EU wurde der Artikel 36 neu formuliert. Mit der Unterscheidung in Darstellungsdienste und

Download-Dienste konnte das im GeoIG aufgeführte Abrufverfahren präzisiert werden. Aufgrund der Rückmeldungen wurde die noch offene Liste der von Gebühren befreiten Nutzerkreisen ergänzt. In verschiedenen Stellungnahmen der Anhörung wurde als Ergänzung der Tätigkeiten von KOGIS die Beratung der kantonalen Stellen gefordert und im neuen Absatz e aufgenommen. die Mitwirkung der Kantone und die Anhörung der Partnerorganisationen wird neu in geeigneter Weise sichergestellt. Der Geobasisdatenkatalog (Anhang zur GeoIV) wurde aufgrund der aus der Anhörung übernommenen Änderungen überarbeitet. Die Spalte „Abrufverfahren“ wurde – entsprechend der Anpassung an die Terminologie der INSPIRE-Richtlinien der EU – in „Download-Dienst“ umbenannt.

Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV)

Bei der ersten Anhörung traten besonders zwei Themen in den Vordergrund, nämlich der Wunsch, dass die "Weisungen für die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen bei

Grundbuchvermessungen in der deutschsprachigen Schweiz" von 1948 mit der GeoNV wieder in Kraft gesetzt werden, und der Antrag der Kantone und der Berufsverbände, eng in die Erarbeitung aller neuen Vorschriften eingebunden zu werden.

Wenngleich es aus rechtlichen Gründen nicht möglich war, den ersten Antrag zur vollen Zufriedenheit umzusetzen, wurden dennoch entsprechende Massnahmen eingeleitet, um rasch eine Lösung zu finden. Was das zweite Thema betrifft, so wird der neue Artikel 37 dem in vollem Umfang gemäss den neuen Bestimmungen im GeoIG gerecht. Bei der zweiten Anhörung gingen einzig Detailbemerkungen ein, welche aber keine materielle Änderung der überarbeiteten Verordnung zur Folge hatten.

Verordnung über die Landesvermessung (Landesvermessungsverordnung, LVV)

Bei der geodätischen Landesvermessung muss das Vermarken und Vermessen der Landesgrenze als Aufgabe explizit erwähnt werden. Als Ergänzung in der kartografischen Landesvermessung wird eine Bestimmung eingefügt, welche

aussagt, dass die Darstellungsmodelle der kartografischen Modelle klar beschrieben und offen gelegt werden müssen. Die direkte Mitwirkung bei der Festlegung der

Landesgrenzen wird auf die betroffenen Kantone begrenzt. Diese gewährleisten aber ihrerseits die Mitwirkung der betroffenen Gemeinden. Die Formulierungen zum

identischen Verlauf der Landesgrenze und der Grenzen der Liegenschaften sowie in

Bezug auf die Nachführung der Daten der amtlichen Vermessung und des Grundbuchs in Folge von Mutationen der Landesgrenze wurden überarbeitet. Der Klarheit wegen wurde im Nachgang zur Anhörung neu festgehalten, dass der Bund die Kosten für die Festlegung, Vermarkung, Vermessung und den Unterhalt der Landesgrenze sowie für die sich daraus ergebende Bereinigung der Grenzen der Liegenschaften trägt. Da der Begriff „Amtliche Produkte“ zu Verunsicherungen in Bezug auf die amtliche Vermessung geführt hat, wird neu in der LVV von „Amtlichen Leistungen“ gesprochen. Die Wettbewerbskommission hat darauf hingewiesen, dass eine klare Trennung zwischen amtlichen und gewerblichen Leistungen notwendig ist. Unter Leistungen können Produkte und Dienstleistungen verstanden werden. Bei den gewerblichen Leistungen wird eine abschliessende Aufzählung

vorgenommen und das beanstandete „insbesondere“ gestrichen.

Verordnung über die Landesgeologie (Landesgeologieverordnung, LGeoIV)

Die Anhörung ergab, dass Missverständnisse um die Auslegung des Begriffs «Bereich

Landesgeologie» bestanden. Der Klärung zwischen der «Bundesaufgabe Landesgeologie» und den dafür «zuständigen Fachstellen» des Bundes, wurde nun mit noch eindeutigeren Formulierungen Rechnung getragen. Alle weiteren Kommentare hatten keine inhaltlichen Änderungen zur Folge,

haben aber wertvolle Detailverbesserungen des Verordnungstextes ergeben.

Betreffend dem Erbringen gewerblicher Leistungen (Art. 11) besteht eine Differenz mit dem

Berufsverband CHGEOL, welcher sich grundsätzlich gegen die Möglichkeit stellt, dass die

zuständigen Stellen für Landesgeologie gewerbliche Leistungen erbringen können. Aufgrund der