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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 17 Seiten

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Technische Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung Punktkategorie TS1 TS2 TS3 TS4 TS5 LFP2 4.5 4.5 4.5 1212

LFP3** * 7.5 7.5 1515

HFP 2 (nivelliert) * 0.5 0.5 - - HFP 2 (GNSS) 3.0 3.0 4.0 5.0 - HFP3 * 0.5 - - -

*) gemäss kantonalen Vorschriften, mindestens aber wie TS2

**) sofern keine HFP3 vorhanden sind

3Die erreichten Genauigkeiten (empirische Standardabweichungen) sind rechnerisch nach der Methode der kleinsten Quadrate nachzuweisen. Sie dürfen die Werte gemäss Absatz 1 und 2 nicht überschreiten.

Art. 29 Abs. 2

2Bei Objekten, die im Gelände nicht genau festgelegt werden können, erweitert sich die Lagegenauigkeit um die Feststellungsungenauigkeit.

Art. 30

1In den Gebieten der TS 2 bis 4 beträgt die Höhengenauigkeit für im Gelände genau definierte Terrains, beispielsweise Strassen (Standardabweichung in cm): 80 cm (1σ).

2In den Gebieten der TS 2 bis 4 beträgt die Höhengenauigkeit für im Gelände nicht genau definierte Terrains, beispielsweise steile Terrains oder Waldböden (Standardabweichung in cm): 200 cm (1σ).

3Die Differenz zwischen einer direkt gemessenen Höhe und dem entsprechenden, aus dem digitalen Geländemodell abgeleiteten Wert, darf höchstens die dreifache Standardabweichung nach Absatz 1 beziehungsweise 2 aufweisen.

4In den Gebieten über 2000 m über Meer und in den Gebieten der TS 5 ist die Höhengenauigkeit des DHM 25 massgebend.

Art. 32 Sachüberschrift

Informationsebene “Hoheitsgrenzen“

Art. 33

1Messungen und Berechnungen sind so durchzuführen, dass jeder einzelne Punkt durch unabhängige überschüssige Bestimmungsstücke genügend vor groben Fehlern geschützt ist.

2Zum Schutz vor systematischen Fehlern müssen die Instrumente periodisch geprüft und geeicht werden.