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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 17 Seiten
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Technische Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung
3Die Zuverlässigkeit ist für alle Punkte der Informationsebenen „Fixpunkte“, „Liegenschaften“ und „Hoheitsgrenzen“ sowie für Einzelpunkte nach Artikel 8 Absatz 4 nachzuweisen.
Art. 36 Sachüberschrift
Informationsebene “Hoheitsgrenzen“
Art. 42
1Zur Beschreibung des Datenmodells der amtlichen Vermessung dient die Beschreibungssprache INTERLIS gemäss Schweizer Norm SN 612030 (Ausgabe 1998) und SN 612031 (Ausgabe 2006)
Art. 45 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 49 Abs. 2
2Die Punktdichte ist klein zu halten und soll höchstens 0.5 LFP1/LFP2 pro Quadratkilometer betragen.
Art. 50
1Der Kanton legt die notwendige Dichte der HFP2 und HFP3 im jeweiligen Einzelfall fest.
2Er erstellt bei Bedarf die notwendigen HFP2.
Art. 53 Abs. 2 – 4
2Die Kennzeichnung besteht aus primären Zeichen. Diese dienen dazu, die Punkte für die weitere Benützung eindeutig zu kennzeichnen.
3Aufgehoben
4Aufgehoben
Art. 57 Abs. 3
3Die Kantone melden dem Bundesamt für Landestopografie die an Fixpunkten der Kategorie 2 vorgenommenen Änderungen.
Art. 59 Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen
In Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen im Sinne von Artikel 660a des Zivilgesetzbuchs6 wird unmittelbar vor der Vermessung ein den spezifischen Gegebenheiten angepasstes Fixpunktnetz aufgebaut.
6 SR 210