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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 17 Seiten

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Technische Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung

Art. 61 Abs. 1

1Die Bestimmungen dieses Titels gelten für die weiteren Auszüge und die technische Dokumentation nach Artikel 6bisAbsatz 3 der VAV7.

Art. 62

Als weitere Auszüge nach Artikel 6bisAbsatz 3 der VAV8 gelten der Liegenschaftsbeschrieb, der Mutationsplan und die Mutationstabelle sowie der Perimeterplan für Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen.

Art. 63

Als technische Dokumentation nach Artikel 6bisAbsatz 3 der VAV9 gelten die Prüfprotokolle, die Originale der Messdokumentation, die Arbeitsunterlagen und Kontrolldokumente, der Flächenvergleich bei Erneuerung, die Planeinteilung und der Unternehmerbericht.

Art. 67 Perimeterplan für Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen

Über Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen im Sinne von Artikel 660a des Zivilgesetzbuchs10 wird ein Perimeterplan angelegt.

Gliederungstitel vor Art. 73a:

4. Kapitel: Beglaubigte Auszüge

Art. 73a (neu) Gebühren

Die Einheitsgebühr nach Artikel 38 Absatz 1 VAV für die Beglaubigung eines analogen Auszugs beträgt 50 Franken für das erste und 5 Franken für jedes weitere Exemplar.

Gliederungstitel vor Art. 80:

7. Titel: Verwalten der amtlichen Vermessung, Archivierung und Historisierung

Art. 80

Das Verwalten der amtlichen Vermessung umfasst die organisatorischen und technischen Massnahmen zum Zweck der Datenverwaltung, der Aufbewahrung, der Archivierung, Historisierung und der Sicherung der Bestandteile zur Erhaltung des Wertes der amtlichen Vermessung.

Gliederungstitel vor Art. 83:

2. Kapitel: Verwalten der Daten der amtlichen Vermessung

7 SR 211.432.2

8 SR 211.432.2

9 SR 211.432.2

10 SR 210