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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 17 Seiten
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Technische Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung
4. Planrahmen (Angaben für die Beschriftung des Plans für das Grundbuch).
2Für die verbindliche Beschreibung der Objekte und ihrer Attribute mit den für den Datenaustausch notwendigen Informationen gilt das Datenmodell im Anhang A.
3Die Daten nach Absatz 1 werden mit Metadaten versehen.
Art. 14
1Gebäude sind auf Dauer angelegte, mit dem Boden fest verbundene Bauten, die Wohnzwecken oder Zwecken der Arbeit, der Ausbildung, der Kultur oder des Sports dienen.
2Jeder Gebäudeteil zählt als selbstständiges Gebäude, wenn ein eigener Zugang von aussen und eine Brandmauer (Trennmauer) zwischen den Gebäudeteilen besteht.
3Die Gebäudefläche wird durch die Hauptfassadenteile mit der jeweils äusseren grössten vertikalen Fläche gebildet. Fassadenversetzungen von mehr als 10 cm in den Toleranzstufen 2 und 3 und 50 cm in den Toleranzstufen 4 und 5 sind zu erheben. Einzelheiten entlang von Fassaden sind zu erheben, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. vor- und Rücksprünge, Pfeiler von mehr als 50 cm in den Toleranzstufen 2 und
3 und 100 cm in den Toleranzstufen 4 und 5;
2. Auskragungen, Erker, Vorbauten von mehr als 50 cm in der Toleranzstufe 2
und 100 cm in den Toleranzstufen 3, 4 und 5.
Art. 15 Bst. b und c (neu)
a. Objekt «Strasse/Weg»: Flächen mit Erschliessungsfunktionen für den Fussgänger- und/oder den Fahrzeugverkehr, wie Strassen (eingeschlossen Parkstreifen), Flurwege, Waldwege, Walderschliessungsstrassen, unbefestigte Wege (Wege mit verdichteter Bodenfläche) und deren Abschlüsse wie Rinnsteine, Stellsteine. Gartenwege, die nicht von öffentlichem Interesse sind, werden nicht erhoben.
b. Objekt „Trottoir“: Fläche mit Erschliessungsfunktion für den Fussgänger;
c. Objekt „Verkehrsinsel“: Fläche mit Verkehrsleitfunktion;
b – e werden zu d – g
Art. 18 Abs. 5 und Abs. 6 und 7 (neu)
5Zum Objekt „bestockte Weide“ (Wytweide) gehören Flächen im Sinne von Artikel 2 der Waldverordnung5.
6Bei den Objekten „bestockte Weide dicht“ und „bestockte Weide offen“ handelt es sich um eine rein kartographische Unterteilung der Fläche des Objekts „bestockte Weide“ nach Absatz 5.