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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 17 Seiten

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Technische Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung

Art. 83 Bst. a und e

a. Ausgangslage bei der Anlegung des numerischen Datenbestandes einer oder mehrerer Gemeinden mit einer Beurteilung der Qualität, Aktualität und Vollständigkeit der bisherigen Werke sowie mit einer Beschreibung der Dokumentation und Archivierungs- und Historisierungsart der bestehenden Unterlagen;

e. Beschrieb der technischen Dokumentation, die bei der Durchführung der amtlichen Vermessung erstellt wurde und bei der Nachführung zu erstellen ist, sowie Angaben zu deren Archivierung und Historisierung;

Gliederungstitel vor Art. 86:

3. Kapitel: Verwaltung der übrigen Bestandteile der amtlichen Vermessung

Art. 86

Die Kantone treffen die erforderlichen Massnahmen zum Schutz und für die Verwaltung der Fixpunkt- und der Grenzzeichen.

Art. 87

1Der Kanton erlässt die erforderlichen Weisungen für die Verwaltung:

a. der Pläne für das Grundbuch;

b. der weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge; und

c. der technischen Dokumentation.

2Der Kanton erlässt Weisungen für die Archivierung und Historisierung der Bestandteile der amtlichen Vermessung alter Ordnung.

Gliederungstitel vor Art. 88:

4. Kapitel: Archivierung und Historisierung

Art. 88 Abs. 1 und 4

1Die Archivierung und Historisierung der technischen Dokumentation soll sicherstellen, dass während der Aufbewahrungsfrist nach Absatz 2 sämtliche Änderungen nachvollzogen werden können.

4Die Kantone regeln die Archivierung und Historisierung der Auszüge nach den Artikeln 65–67.

Art. 90

1Provisorisch numerisierte Werke werden durch eine Ersterhebung oder Erneuerung ersetzt.

2Die Kantone legen den Zeitpunkt des Ersatzes in ihrer langfristigen Umsetzungsplanung fest.