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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 17 Seiten
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Technische Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung
Art. 92 Abs. 2
2In Gebieten mit fehlendem oder ungenügendem Netz der bestehenden Vermessung werden diejenigen Fixpunkte und Passpunkte bestimmt, die den Bezug zum geodätischen Bezugssystem herstellen und für die provisorische Numerisierung notwendig sind.
Art. 93 Sachüberschrift
Informationsebene “Liegenschaften
Art. 94 Sachüberschrift
Informationsebenen “Bodenbedeckung“, „Einzelobjekte“ und „Rohrleitungen“
Art. 109
1Für die Anerkennung nach Artikel 30 VAV11 müssen bei der V+D eingereicht werden:
a. das Gesuch um Anerkennung (Anerkennungsgesuch);
b. eine Bestätigung, dass die bei einer Vorprüfung nach Artikel 27 VAV12 festgestellte Mängel behoben wurden;
c. alle Unterlagen der kantonalen Genehmigung, einschliesslich des Berichts der kantonalen Vermessungsaufsicht über die Durchführung und Verifikation der amtlichen Vermessung;
d. das Datenprüfungsprotokoll des von der V+D bezeichneten Prüfdienstes, welches ausweist, dass die Daten der amtlichen Vermessung formell fehlerfrei im Datenmodell des Bundes vorhanden sind;
e. die Schlussabrechnung.
2Die V+D kann in der Programmvereinbarung mit dem Kanton festlegen, dass weitere Unterlagen und Daten eingereicht werden müssen.
Art. 110 Unterlagen
Die Abrechnung der Abgeltung erfolgt auf der Grundlage der Unterlagen nach Artikel 109.
Art. 112
Aufgehoben