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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 17 Seiten
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Technische Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung
7Zum Objekt „übrige bestockte Flächen“ gehören insbesondere Weidwälder, Bestockungen von Ufer- und Bachzonen, die Mischzonen zwischen Wald und Weide/Fels/Geröll und Übergangszonen bei der klimatischen Waldgrenze, sofern die Flächen nicht den Objekten „geschlossener Wald“ oder „bestockte Weide“ zugeordnet werden können.
Art. 21 Bst.. b ; Änderung nur in französischer Version
Art. 22
1Die Informationsebene „Höhen“ wird durch ein flächendeckendes digitales Terrainmodell (DTM) gebildet.
2Das Modell besteht aus einem 2-Meter-Gitter. Der Referenzpunkt des 2-Meter-Gitters hat die Landeskoordinaten y=600 000.000 m (Rechtswert) und x=200 000.000 m (Hochwert).
3Es steht den Kantonen frei, aus dem DTM weitere Höhenmodelle abzuleiten.
Art. 23
Aufgehoben
Art. 24 Abs. 2 (neu)
2Über Gebiete mit sehr geringem Bodenwert und von beträchtlicher Ausdehnung, für die eine toleranzstufengemässe Genauigkeit und Zuverlässigkeit nicht erforderlich ist, kann mit Zustimmung der V+D eine vereinfachte Erhebung durchgeführt werden.
Art. 26 Zuordnung
1Der Kanton ordnet die Toleranzstufen im Einzelfall zu.
2Der Kanton bezeichnet die Gebiete nach Artikel 24 Absatz 2.
Art. 28
1Die Lagegenauigkeit (grosse Halbachse der Konfidenzellipse – mittlere Fehlerellipse MFA – in cm / 1σ-Signifikanzniveau) beträgt:
Punktkategorie TS1 TS2 TS3 TS4 TS5 LFP2 3 3 3 88
LFP3 * 5 5 1010
HFP 1/2/3 * 10 20 50100
*) gemäss kantonalen Vorschriften, mindestens aber wie TS2
2Die Höhengenauigkeit (Standardabweichung – mittlerer Fehler – für die Höhe MFH in cm / 1σ-Signifikanzniveau) beträgt: