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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 17 Seiten

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Technische Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung

Art. 4 Bst. a, g und h (neu)

a. Aufgehoben

g. schliesst mit der zuständigen kantonalen Stelle die Programmvereinbarungen ab.

h. entscheidet über eine vereinfachte Erhebung nach Artikel 24 Absatz 2.

Art. 5 Bst. g

Der Kanton ist zuständig für:

g. die Gewährleistung der Nachführung und Verwaltung der amtlichen Vermessung (Art. 80 – 88).

Art. 6

Aufgehoben

Art. 6bis

Aufgehoben

Art. 7 Datenmodell der amtlichen Vermessung

1Eine Informationsebene des Objektkatalogs (Art. 6 Abs. 2 VAV) besteht aus mehreren Themen, ein Thema aus einem oder mehreren Objekten. Die Themen und Objekte der Informationsebenen werden wie folgt festgelegt:

a. Informationsebene „Fixpunkte“:

1. Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorie 1 (LFP1, HFP1);

2. Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorie 2 (LFP2, HFP2);

3. Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorie 3 (LFP3, HFP3).

b. Informationsebene „Bodenbedeckung“:

1. Gebäude;

2. befestigte Flächen unteteilt in: Strasse/Weg, Trottoir, Verkehrsinsel, Bahn, Flugplatz, Wasserbecken sowie übrige befestigte Flächen;

3. humusierte Flächen unterteilt in: Acker/Wiese/Weide, Intensivkulturen (weiter unterteilt in Reben und übrige Intensivkulturen), Gartenanlage, Hoch-/Flachmoor sowie übrige humusierte Flächen;

4. Gewässer unterteilt in: stehende Gewässer, fliessende Gewässer sowie Schilfgürtel;

5. bestockte Flächen unterteilt in: geschlossener Wald, bestockte Weide gleichbedeutend mit Wytweide (weiter unterteilt in bestockte Weide dicht und bestockte Weide offen) sowie übrige bestockte Flächen;

6. vegetationslose Flächen unterteilt in: Fels, Gletscher/Firn, Geröll/Sand, Abbau/Deponie sowie übrige vegetationslose Flächen.

c. Informationsebene „Einzelobjekte“: