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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 9 Seiten

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Verordnung über die geografischen Namen

Art. 17 Kosten

1Die Kosten, die dem Bund und den konzessionierten Transportunternehmungen durch die Festsetzung oder Änderungen von Ortschaftsnamen entstehen, trägt die Antragstellerin bzw. der Antragsteller.

2Die zuständigen Stellen der Bundesverwaltung und die konzessionierten Transportunternehmungen teilen der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller und der zuständigen kantonalen Behörde die Kosten mit.

3Über den Antrag wird erst entschieden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Kostengutsprache geleistet hat.

5. Abschnitt: Gemeindenamen

Art. 18 Grundsätze

1Der Name einer Gemeinde muss im ganzen Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft eindeutig sein und darf zu keiner Verwechslung mit dem Namen einer anderen Gemeinde Anlass geben. In folgenden Fällen muss ein Zusatz zum Namen der Gemeinde beigefügt werden:

a. Der gleiche Name wird für zwei oder mehr Gemeinden verwendet;

b. Der Name von zwei oder mehr Gemeinden wird zwar unterschiedlich geschrieben, stimmt in der Aussprache aber überein.

2Das Bundesamt für Landestopografie erlässt Empfehlungen zur Schreibweise der Gemeindenamen.

Art. 19 Amtliches Gemeindeverzeichnis

1Das Bundesamt für Statistik:

a. vergibt für jede Gemeinde in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine verbindliche Nummer;

b. erstellt, verwaltet und veröffentlicht das amtliche Gemeindeverzeichnis der Schweiz.

2Das amtliche Gemeindeverzeichnis ist nach Kantonen sowie nach Bezirken oder einer vergleichbaren administrativen Einheit des Kantons gegliedert.

Art. 20 Verbindlichkeit

1Die Schreibweise der Gemeindenamen im amtlichen Gemeindeverzeichnis ist behördenverbindlich.

2In amtlichen Publikationen dürfen für den Gemeindenamen zusätzlich jene Übersetzungen verwendet werden, die in der entsprechenden Sprache üblich sind.