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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 9 Seiten

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Verordnung über die geografischen Namen

2Es informiert die betroffenen konzessionierten Transportunternehmungen.

3Im Fahrplan nach Fahrplanverordnung3 wird ein Verzeichnis der Stationsnamen publiziert.

7. Abschnitt: Koordination

Art. 28 Koordination auf internationaler Ebene

Das Bundesamt für Landestopografie ist zuständig für die internationalen Beziehungen im Bereich der geografischen Namen.

Art. 29 Koordination auf nationaler Ebene

1Das Bundesamt für Landestopografie stellt in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik und dem Bundesamt für Verkehr, der Post und Vertretungen der Kantone die Koordination und Verwaltung des Regelwerkes zu den geografischen Namen sicher und erlässt allgemeine Empfehlungen über die geografischen Namen.

2Es kann für Koordinationsarbeiten weitere Bundesämter sowie Fachpersonen beiziehen.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 30. Dezember 19704 über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen wird aufgehoben.

Art. 31 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Geoinformationsgesetz5 in Kraft.

[Datum] Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: …

Die Bundeskanzlerin: …

3 SR 742.151.4

4 AS 1970 1651

5 SR …