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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 9 Seiten

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Verordnung über die geografischen Namen

3In Publikationen des Bundes können die Zusätze gemäss Artikel 18 Absatz 1 weggelassen oder abgekürzt wiedergegeben werden, wenn keine Gefahr der Verwechslung besteht.

4Die Gemeindenummern des amtlichen Gemeindeverzeichnisses sind im amtlichen Verkehr zwischen Behörden verbindlich.

Art. 21 Festsetzung

1Der Kanton übermittelt dem Bundesamt für Landestopografie Anträge für:

a. die Änderung eines Gemeindenamens;

b. einen neuen Gemeindenamen in den Fällen einer Zusammenlegung oder Aufteilung von Gemeinden;

c. die Gebietsveränderung zwischen Gemeinden;

d. die Änderungen des Bezirksnamens;

e. die Änderungen der Zugehörigkeit von Gemeinden zu einem Bezirk oder der Struktur der Bezirke.

2Das Bundesamt für Landestopografie holt die Mitberichte der betroffenen Departemente ein. Die Frist zur Stellungnahme beträgt 30 Tage.

3Wird der Antrag nicht bestritten oder geht innert der Frist keine Stellungnahme ein, genehmigt das Bundesamt für Landestopografie den Antrag und legt den Gemeindenamen fest.

4Wird der Antrag bestritten, teilt das Bundesamt für Landestopografie dies der zuständigen kantonalen Behörde mit. Wenn diese es innert 30 Tagen verlangt, geht das Geschäft zum Entscheid an den Bundesrat.

Art. 22 Veröffentlichung, Mitteilung

1Die zuständige kantonale Stelle teilt dem Bundesamt für Landestopografie bis längstens 30 Tage vorher den Zeitpunkt mit, ab welchem die festgelegten Namen gelten.

2Das Bundesamt für Landestopografie veröffentlicht die neuen oder geänderten Gemeindenamen im Bundesblatt und informiert die betroffenen Stellen der Bundesverwaltung.

3Das Bundesamt für Statistik übernimmt die festgesetzten Gemeindenamen im amtlichen Gemeindeverzeichnis. Es macht den neuen Stand der Gemeinden auf den Zeitpunkt hin zugänglich, ab welchem die festgelegten Namen gelten.

4Das Bundesamt für Verkehr informiert die betroffenen konzessionierten Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs.