Vorlage
Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 9 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
Verordnung über die geografischen Namen
Art. 7 Allgemeine Regeln
1Das Bundesamt für Landestopografie erlässt allgemeine Regeln für die geografischen Namen der amtlichen Vermessung und der Landesvermessung.
2Die allgemeinen Regeln bestehen aus:
a. den Allgemeinen Toponymischen Richtlinien;
b. den Regelungen für die unterschiedlichen Regionen der Landessprachen;
3Die Eidgenössische Vermessungsdirektion legt Art und Umfang der Umsetzung der allgemeinen Regeln für die geografischen Namen der amtlichen Vermessung fest.
Art. 8 Ergänzende kantonale Regeln
Der Kanton kann auf der Grundlage der allgemeinen Regeln des Bundes ergänzende und präzisierende Regeln erlassen.
Art. 9 Kantonale Nomenklaturkommission
1Der Kanton setzt eine Nomenklaturkommission ein.
2Die Nomenklaturkommission überprüft die geografischen Namen der amtlichen Vermessung bei der Ersterfassung, Erneuerung und Nachführung bezüglich der sprachlichen Richtigkeit und der Übereinstimmung mit den Regeln.
3Sie ist Fachstelle des Kantons für Fragen der geografischen Namen der amtlichen Vermessung.
3. Abschnitt: Strassennamen
Art. 10 Grundsätze
1Alle Strassen im bewohnten Gebiet werden benannt.
2Die Kantone gewährleisten die umfassende Benennung von Strassen.
3Die Schreibweise der Strassennamen der amtlichen Vermessung ist behördenverbindlich.
Art. 11 Empfehlungen
1Die Eidgenössische Vermessungsdirektion erlässt Empfehlungen über die Schreibweise der Strassennamen und über Gebäudeadressierungen.
2Sie arbeitet dabei mit dem Bundesamt für Statistik, der Post und den zuständigen kantonalen Stellen zusammen. Diese haben ein Mitwirkungsrecht und können zu Entwürfen Stellung nehmen.