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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 9 Seiten
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Verordnung über die geografischen Namen
e. Ortschaft: Bewohnte geographisch abgrenzbare Siedlungsgebiete mit eigenem Namen und eigener Postleitzahl;
f. Strassen: Strassen, Wege, Gassen, Plätze und benannte Gebiete, insbesondere solche, die als Strassenbezeichnungen für Adressen dienen;
g. Stationen: Bahnhöfe, Stationen und Haltestellen aller öffentlicher Transportunternehmungen denen der Bund eine Konzession zur regelmässigen Personenbeförderung erteilt sowie alle Tal-, Berg- und Zwischenstationen der vom Bund konzessionierten Luftseilbahnen, Aufzüge und ähnlichen Transportanlagen;
h. Topografische Objekte: Gewässer (Bäche, Flüsse, Weiher, Seen, Wasserfälle, Quellen), Gletscher, Siedlungen (Stadt, Dorf, Quartier, Weiler, Einzelhöfe), Gelände (Berge und Hügel), Landschaften (Gebiete, Täler, Alpen, Fluren, Wälder), Kulturelle Objekte (z.B. Burgen, Schlösser, Klöster, Kirchen, Kapellen), Öffentliche Bauten (z.B. Schulhäuser, Spitäler, Sägereien, Mühlen) sowie besondere Objekte von Verkehrsverbindungen (z.B. Brücken, Pässe, Tunnels, Flugplätze).
Art. 4 Allgemeine Regel
Geografische Namen sollen einfach schreib- und lesbar sein sowie eine allgemeine Akzeptanz aufweisen.
2. Abschnitt: Geografische Namen der amtlichen Vermessung und der Landesvermessung
Art. 5 Grundsatz
Das Erheben, Festsetzen, Nachführen und Verwalten der geografischen Namen der amtlichen Vermessung ist Aufgabe der amtlichen Vermessung.
Art. 6 Zuständigkeit
1Die zuständige kantonale Behörde setzt die Schreibweise sowie die Gebietszuordnung in Zusammenarbeit mit den kantonalen Nomenklaturkommission und den Gemeinden fest.
2Das Bundesamt für Landestopografie:
a. besorgt das Erheben, Festsetzen, Nachführen und Verwalten der Namen von topografischen Objekten, welche ausschliesslich Gegenstand des Landeskartenwerks sind;
b. übernimmt für das Landeskartenwerk eine geeignete Auswahl von geografischen Namen der amtlichen Vermessung;
c. verwaltet die geografischen Namen der Landesvermessung (Namendatenbank).