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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 9 Seiten

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Verordnung über die geografischen Namen

Art. 12 Festsetzung

1Der Kanton regelt die Zuständigkeit und das Verfahren für die Festsetzung der Strassennamen.

2Die Schreibweise der Strassennamen, die Elemente der geografischen Namen der amtlichen Vermessung übernehmen, wird auf regionaler Ebene harmonisiert.

3Die festgesetzten Strassennamen werden der kantonalen Vermessungsaufsicht, dem Bundesamt für Statistik und der Post mitgeteilt.

4. Abschnitt: Ortschaftsnamen

Art. 13 Grundsätze

Geografisch abgrenzbare, zusammenhängende Siedlungsgebiete von landesweiter Bedeutung, welche auch untergeordnete Siedlungen einschliessen, sind mit einem möglichst eindeutigen Ortschaftsnamen und einer eindeutigen Postleitzahl zu bezeichnen.

Art. 14 Amtliche Vermessung

1Ortschaften umfassen eine in der amtlichen Vermessung festgelegte Fläche.

2Die Abgrenzung der Ortschaften und die Schreibweise der Ortschaftsnamen der Amtlichen Vermessung sind behördenverbindlich.

Art. 15 Festsetzung

1Die zuständige kantonale Behörde bestimmt nach Anhörung der Gemeinden und der Post die Ortschaften und legt Abgrenzung, Name und Schreibweise fest.

2Das Bundesamt für Landestopografie veröffentlicht die neuen oder geänderten Ortschaftsnamen im Bundesblatt und informiert die betroffenen Stellen der Bundesverwaltung.

3Das Bundesamt für Verkehr informiert die betroffenen konzessionierten Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs.

4Änderungen als Folge der Festsetzung von Ortschaftsnamen sind so rasch als möglich durchzuführen. Die zuständige kantonale Behörde kann eine Frist ansetzen.

Art. 16 Postleitzahl

1Die Postleitzahl wird von der Post nach Anhörung von Kanton und Gemeinde festgelegt.

2Jede Ortschaft erhält eine Postleitzahl, in begründeten Fällen mehrere eindeutige Postleitzahlen.