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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 9 Seiten
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Landesgeologieverordnung
Erdkern, der sich durch die Erdoberfläche von der Atmosphäre und den Oberflächengewässern abgrenzt;
c. Geologischer Untergrund: Der Untergrund ohne die oberste, unversiegelte Erdschicht, in der Pflanzen wachsen können;
d. Geologische Prozesse: Veränderungen des Untergrundes, insbesondere Erosion, Sedimentation, Massenbewegungen oder Erdbeben;
e. Nutzung des Untergrunds: Eingriffe in den Untergrund, insbesondere Bauten jeglicher Art, Untertagebauwerke, Abteufen von Sondierbohrungen, Abbau von mineralischen Rohstoffen, Umlagerungen, Lagerung von Stoffen, Veränderungen von Grundwasserspiegel, -fliessweg und -temperatur sowie Beeinflussungen des Erdwärmefeldes.
2. Abschnitt: Aufgaben der Landesgeologie
Art. 3 Zielsetzungen der Landesgeologie
Die Landesgeologie stellt den Fachstellen des Bundes und der Kantone sowie Dritten geologische Daten und Informationen zur Verfügung im Hinblick auf:
a. die nachhaltige Nutzung des Untergrunds;
b. die Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten in Planungs-, Konzessionierungs- und Bewilligungsverfahren;
c. die Prävention vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen geologischer Prozesse auf Personen und Sachen.
Art. 4 Geologische Landesaufnahme
Die geologische Landesaufnahme umfasst:
a. das Erheben von geologischen Informationen durch eigene Aufnahmen und durch Verwertung von Aufnahmen Dritter;
b. das Sichten und Ordnen von geologischen Informationen;
c. die wissenschaftliche Auswertung von geologischen Informationen.
Art. 5 Geologische Daten von nationalem Interesse
Die Landesgeologie stellt folgende geologischen Daten und Informationen von nationalem Interesse bereit:
a. Grundlagendaten für die nachhaltige Nutzung des Untergrundes und für die Raumentwicklung der Schweiz;
b. Vorkommen und Beschaffenheit bedeutender Grundwassergebiete;