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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 9 Seiten
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Landesgeologieverordnung
Art. 9 Geologische Informationsstelle
1Die zuständige Fachstelle der Landesgeologie führt die geologische Informationsstelle des Bundes.
2Sie macht geologische Daten mit Geodiensten zugänglich.
Art. 10 Amtliche Produkte
1Die amtlichen Produkte der Landesgeologie sind:
a. die in Artikel 20 der Landesvermessungsverordnung7 bezeichneten nationalen Atlanten und Kartenwerke;
b. geologische, geophysikalische, geochemische und geotechnische thematische Übersichts- und Spezialkarten;
c. die hydrogeologischen Karten;
d. die Baugrundkarten urbaner Gebiete;
e. die Rohstoffkarten (Rohstoffsituation und Rohstofflüsse);
f. die Karten zum geothermischen Potenzial der Schweiz;
g. Hinweiskarten für Naturgefahren;
h. Eignungskarten bezüglich die Lagerung von Stoffen und Abfällen;
i. Erläuterungen zu den thematischen Kartenwerken;
k. Geologische Berichte.
2Die Produkte werden entsprechend den technischen und finanziellen Möglichkeiten und angepasst an die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer in digitaler oder analoger Form oder in beiden Formen bereitgestellt.
3Die zuständigen Fachstellen der Landesgeologie können im Rahmen der gewerblichen Leistungen (Art. 11) weitere Produkte anbieten.
3. Abschnitt: Gewerbliche Leistungen
Art. 11
1Die zuständigen Stellen der Landesgeologie werden ermächtigt, im Rahmen von Artikel 19 des Geoinformationsgesetzes8 gewerbliche Leistungen zu erbringen.
2Sie können insbesondere:
a. im Bereich der Geologie und Hydrogeologie Aufträge von anderen Stellen der Bundesverwaltung und von Dritten ausführen;
b. im Bereich der Geologie und Hydrogeologie Auftragsforschung betreiben;
7 SR …
8 SR …