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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 9 Seiten

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Landesgeologieverordnung

b. Bereitstellung von geologischen Grundlagen für wichtige Entscheidungen;

c. Neutrale Beurteilung von geologischen Gutachten.

2Das Bundesamt für Landestopografie besorgt das Sekretariat.

3Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt die Organisation und den Geschäftsablauf. Es kann Subkommissionen einsetzen.

Art. 15 Koordinationsorgan

1Das Bundesamt für Landestopografie führt ein Koordinationsorgan für die Landesgeologie. Dieses hat folgende Aufgaben:

a. Koordination der geologischen Landesuntersuchungen zwischen den Fachstellen der Landesgeologie, den übrigen Stellen der Bundesverwaltung, den kantonalen Fachstellen, den Hochschulen und den Fachverbänden;

b. Koordination der geologischen Untersuchungen und der Monitoring-Aktivitäten des Untergrundes durch den Bund;

c. Entwicklung von Strategien des Bundes im Bereich der Landesgeologie;

d. Mitwirkung bei der Entwicklung von technischen Normen im Bereich der Landesgeologie und der geologischen Informationen;

e. Planung und Koordination der Ressortforschung des Bundes im Bereich der Geologie.

2Das Koordinationsorgan setzt sich aus der interdepartementalen Arbeitsgruppe (IDA-Geologie) und der Geschäftsstelle zusammen. Der IDA-Geologie gehören Vertretungen des Bundsamtes für Landestopografie, des Bundesamtes für Energie, des Bundesamtes für Umwelt, des Bundesamtes für Verkehr, des Bundesamtes für Strassen und des Bundesamtes für Landwirtschaft an.

3Es ist ein Koordinationsorgan im Sinne von Artikel 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes13 und ist gegenüber den Stellen der Bundesverwaltung weisungsberechtigt.

Art. 16 Fachstelle des Bundes

1Zuständige Fachstelle des Bundes für die Landesgeologie ist das Bundesamt für Landestopografie. Absatz 2 bleibt vorbehalten.

2Das Bundesamt für Umwelt ist zuständige Fachstelle des Bundes für die Hydrologie und Hydrogeologie, insbesondere in den Bereichen Wassernutzung und Gewässerschutz.

13 SR 172.010