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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 9 Seiten
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Landesgeologieverordnung
c. Geologische Verhältnisse im Bereich bestehender und geplanter Infrastrukturen von nationalem Interesse (Hauptverbindungen für den Bahn- und Strassenverkehr, erdverlegte Kabel, Transitleitungen für Erdöl und Gas, grosse Kraftwerkanlagen, Zentren der Agglomerationen);
d. Vorkommen und Beschaffenheit von geeigneten Gesteinsformationen zur Lagerung von Stoffen und Abfällen;
e. Lagerstätten mineralischer Rohstoffe (insbesondere Steine und Erden, Erze, Erdöl und Erdgas);
f. Grundlagen für die geothermische Energiegewinnung;
g. Angaben über die Gefahr für Personen, Sachen und die Umwelt, die von geologischen Prozessen oder der Nutzung des Untergrunds ausgeht.
Art. 6 Beratung und Unterstützung der Bundesverwaltung
1Die zuständigen Fachstellen der Landesgeologie beraten und unterstützen die Bundesverwaltung sowie Dritte, denen Aufgaben des Bundes übertragen sind, hinsichtlich geologischer Fragen.
2Die zuständigen Fachstellen der Landesgeologie begleiten die erdwissenschaftlichen Untersuchungen bei Projekten der Bundesverwaltung.
3Die Organe der Bundesversammlung und die Gerichte des Bundes können die zuständigen Fachstellen der Landesgeologie beratend beiziehen.
Art. 7 Ressortforschung
Die zuständigen Fachstellen der Landesgeologie können sich an nationalen und internationalen Forschungsvorhaben beteiligen.
Art. 8 Archivierung geologischer Daten
1Die zuständige Fachstelle der Landesgeologie archiviert geologische Daten und Informationen, insbesondere:
a. Daten und Informationen, die auf der Grundlage des Bundesrechts erhoben oder ausgewertet werden;
b. Daten und Informationen, die der Fachstelle auf der Grundlage des Bundesrechts mitgeteilt werden;
c. Alle von der Bundesverwaltung in Auftrag gegebenen geologischen Berichte und Gutachten;
d. Gesteinsproben und Bohrkerne im Hinblick auf deren Verwendung für die geologische Landesuntersuchung.
2Die Erfassung, Nachführung und Verwaltung der Daten erfolgt nach einheitlichen Grundsätzen. Das Koordinationsorgan kann Weisungen erlassen.
3Die Kantone können die Archivierung ihrer geologischer Daten und Informationen mit öffentlich-rechtlichem Vertrag an die Fachstelle des Bundes übertragen.