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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 9 Seiten

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Landesgeologieverordnung

Art. 17 Mitwirkung der Fachstelle

Die zuständige Fachstelle für die Landesgeologie wird von der zuständigen Stelle des Bundes zur Stellungnahme eingeladen:

a. im konzertierten Entscheidverfahren nach Artikel 62a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, wenn das Vorhaben den geologischen Untergrund betrifft;

b. bei der Erarbeitung von Rechtserlassen des Bundes, wenn das Vorhaben geologische Fragen umfasst oder die Landesgeologie betrifft.

Art. 18 Mitwirkung der Kantone

1Die zuständige Fachstelle für die Landesgeologie stellt die Mitwirkung der Kantone im Bereich der Landesgeologie sicher.

2Sie kann in interkantonalen Fachkonferenzen mitwirken oder eigene Fachkonferenzen einberufen.

Art. 19 Internationale Zusammenarbeit

Die zuständige Fachstelle für die Landesgeologie vertritt die Schweiz in internationalen Fachgremien und internationalen Fachkonferenzen.

6. Abschnitt: Gebühren

Art. 20 Bemessung

1Die Bemessung der Gebühren für Produkte der Landesgeologie richtet sich nach Artikel 42 bis 45 der Geoinformationsverordnung14.

2Die Gebühren für die Archivierung von geologischen Informationen für Kantone (Art. 8 Abs. 3) bemessen sich nach dem geschätzten Aufwand.

Art. 21 Tarife

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erlässt die Tarife der Landesgeologie.

Art. 22 Berechnungsgrundlage für gewerbliche Leistungen

Das Bundesamt für Landestopografie verwendet zur Kalkulation der eigenen gewerblichen Leistungen dieselben Ansätze, die es privaten Anbietern für die gewerbliche Nutzung in Rechnung stellt.

14 SR …