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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 9 Seiten

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Landesgeologieverordnung

c. im Bereich der Geologie und Hydrogeologie Arbeiten der Entwicklungszusammenarbeit ausführen;

d. geologische Daten und Informationen der Landesgeologie in besonders aufbereiteter Form anbieten.

3Sie können im Rahmen der gewerblichen Leistungen mit Dritten zusammenarbeiten.

4. Abschnitt: Zugang und Nutzung

Art. 12 Zugang und Nutzung durch Dritte

1Auf den Zugang und auf die Nutzung von geologischen Daten und Informationen des Bundes finden die Vorschriften von Artikel 10 – 12 und 15 des Geoinformationsgesetzes9 und von Artikel 25 – 36 der Geoinformationsverordnung10 Anwendung.

2Es gelten folgende Zugangsberechtigungsstufen:

a. Zugangsberechtigungsstufe B für geologische Daten und Informationen, die von Dritten erhoben und der Fachstelle des Bundes auf Grund bundesrechtlicher Verpflichtungen mitgeteilt werden;

b. Zugangsberechtigungsstufe A für alle übrigen geologischen Daten und Informationen.

3Über Zugang und Nutzung entscheiden die zuständigen Fachstellen des Bundes für die Landesgeologie.

Art. 13 Austausch unter Behörden

Auf den Austausch von geologischen Daten und Informationen des Bundes unter Behörden finden die Vorschriften von Artikel 14 des Geoinformationsgesetzes11 und von Artikel 19 – 24 der Geoinformationsverordnung12 Anwendung.

5. Abschnitt: Organisation

Art. 14 Eidgenössische Geologische Fachkommission

1Die Eidgenössische Geologische Fachkommission (EGK) ist eine vom Bundesrat eingesetzte Verwaltungskommission mit folgenden Aufgaben:

a. Stellungnahme zu geologischen Grundsatzfragen zu Handen des Bundesrates und der Departemente der Bundesverwaltung;

9 SR …

10 SR …

11 SR …

12 SR …