Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/23: Teilrevision der Strahlenschutzverordnung, der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung und der Dosimetrieverordnung · 15 Seiten
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Bei einer Kehrichtverbrennungsanlage (KVA) wurde eine radiumhaltige Altlast unbekannter Herkunft angeliefert. Durch das Schreddern wurden 6.5 Kubikmeter Abfall kontaminiert. Dieses Volumen musste als radioaktiver Abfall an die Sammelstelle des Bundes (Paul Scherrer Institut) abgeliefert werden, was mit Entsorgungskosten von über einer halben Million Franken verbunden war. Eine Verbrennung in der KVA war nicht möglich, da die Anlage dafür keine Bewilligung hatte. Es ist unverhältnismässig zu verlangen, dass eine KVA für solch seltene Ereignisse und für die geringe Menge an Aktivität im Besitz einer Bewilligung für den Umgang mit ionisierender Strahlung sein muss.
Den Strahlenschutz-Aufsichtsbehörden erscheint es sinnvoll, solchen Verbrennungen in einer KVA zuzustimmen. Aus diesem Grunde wird vorgeschlagen, dass das BAG auch einer Verbrennung in einer KVA zustimmen kann, wenn diese dafür keine explizite Bewilligung hat. Es bedarf in jedem Fall strenger Kontrollen der Abgaben an Luft, Wasser und Schlacke.
2.1.28 Artikel 94 Vorsorge
Die für den Sicherheitsnachweis zu führenden Störfallanalysen hängen ab von der Auslegung der Anlage und von deren Standort. Insbesondere für Störfälle, die durch externe Ereignisse wie Erdbeben oder Überflutung ausgelöst werden, spielen die lokalen Gegebenheiten eine entscheidende Rolle. Es ist deshalb notwendig, dass die zuständige Aufsichtsbehörde neben der Methodik und den Randbedingungen auch die Einordnung der Störfälle in die Häufigkeitskategorien der Absätze 3 bis 5 anlagen- und ortsspezifisch festlegt. Absatz 8 wird dahingehend ergänzt. Zudem wird auch geregelt, welche Beurteilungsgrössen für Störfalle und Störfallanalysen zu verwenden sind. Es wird auf die Beurteilungsgrössen und Dosisfaktoren in den Anhängen 3, 4 und 7 verwiesen.
2.1.29 Artikel 96 Vorsorgliche Massnahmen
Mit Artikel 96 Absatz 5 muss der Bewilligungsinhaber dafür sorgen, dass das zur Störfallbeseitigung eingesetzte Personal keine effektive Dosis von mehr als 50 mSv im ersten Jahr erhält. Für die beruflich strahlenexponierten Personen des Betriebes gilt jedoch die Dosislimite von 20 mSv pro Jahr (Artikel 35 Absatz 1 StSV). Sie wären damit eventuell nicht in der Lage, allfällige mildernde Sofortmassnahmen am Unfallort einzuleiten. Aus diesem Grunde wird der Absatz 5 auf das vom Störfall betroffene Personal ausgeweitet.
2.1.30 Artikel 103 Immissionsüberwachung durch den Betrieb
Es handelt sich um die Korrektur von Übersetzungsungenauigkeiten im italienischen Text.
2.1.31 Artikel 111 Messungen
Es gibt eine ganze Palette von Radongasmessungen: Kurz- und Langzeitmessungen sowie kontinuierliche Messungen mit Dosimetern oder elektronischen Messgeräten. Nicht alle sind geeignet für Radongrenz- und -richtwertmessungen. Mit der Präzisierung in Absatz 1 sind Radongrenz- und -richtwertmessungen zwingend durch anerkannte Messstellen zu ermitteln. Für andere Messungen ist eine solche Anerkennung nicht zwingend.
2.1.32 Artikel 112 Anerkennung und Pflichten von Messstellen
In Absatz 1 wird festgelegt, dass das BAG die Messstellen anerkennt. Diese Anerkennung ist für Radongrenz- und -richtwertmessungen zwingend (vgl Änderung von Artikel 111), für Radonspezialmessungen aber nicht unbedingt. Die Kriterien für diese Anerkennung sind sowohl der Stand der Technik wie auch die Kompetenz des Fachpersonals. Das Erfüllen der Normen gilt heute als Teil des Standes der Technik. Die Messstelle ist verantwortlich für die