Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/23: Teilrevision der Strahlenschutzverordnung, der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung und der Dosimetrieverordnung · 15 Seiten

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Regelung ist eine Übergangsfrist von 3 Jahren ab Inkrafttreten der Änderung der StSV vorgesehen (neuer Artikel 141 a Absatz 2).

2.1.23 Artikel 75 Lagerung

Im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Beschleunigerverordnung ist ein Interpretationsproblem bei Artikel 58 Absatz 4 StSV über den Erlass von Ausführungsbestimmungen aufgetaucht. Das EDI und das UVEK sollen lediglich in ihrem Zuständigkeitsbereich regeln; es braucht nicht immer eine gemeinsame Regelung. Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 75 Absatz 2 entspricht der Formulierung, die bereits in Artikel 21 Absatz 1 StSV gebraucht wird. Eine gemeinsame Verordnung wird also nur dann erlassen, wenn die betreffende Sache in beiden Departementen relevant ist.

2.1.24 Artikel 77 Transport innerhalb des Betriebsareals

Im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Beschleunigerverordnung ist ein Interpretationsproblem bei Artikel 58 Absatz 4 StSV über den Erlass von Ausführungsbestimmungen aufgetaucht. Das EDI und das UVEK sollen lediglich in ihrem Zuständigkeitsbereich regeln; es braucht nicht immer eine gemeinsame Regelung. Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 77 entspricht der Formulierung, die bereits in Artikel 21 Absatz 1 StSV gebraucht wird. Eine gemeinsame Verordnung wird also nur dann erlassen, wenn die betreffende Sache in beiden Departementen relevant ist.

2.1.25 Artikel 78 Ein-, Aus- und Durchfuhr

Anpassung an die neue Terminologie der Zollgesetzgebung. Dies stellt keine materielle Änderung dar.

2.1.26 Artikel 82 Abgabe fester Abfälle

In der Uhrenindustrie war früher die Verwendung radiumhaltiger Leuchtfarben für Zifferblätter und Zeiger weit verbreitet, seit etwa 30 Jahren jedoch verboten. Der oft etwas sorglose Umgang bei der Verarbeitung in Setzateliers oder in Heimarbeit führte zum Teil zu unbemerkten Radium-Kontaminationen von Möbeln, Raumböden und Wänden oder auch Gartenerde, die erst nach und nach z.B. bei Haussanierungen zum Vorschein kommen. Diese Kontaminationen müssen jedoch entfernt werden.

Es ist deshalb auch in Zukunft mit Radium-Altlasten in Siedlungsgebieten zu rechnen. Die Volumina sind erfahrungsgemäss so gross, dass eine Entsorgung über die üblichen Entsorgungskanäle nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich wäre und gesamthaft für Mensch und Umwelt eine Entfernung eine wesentlich bessere Lösung darstellt. Mit dem neuen Absatz 2 kann das BAG einer Abgabe leicht radioaktiver Abfälle mit höheren spezifischen Aktivitäten zustimmen als in Absatz 1, wenn gesamthaft für Mensch und Umwelt keine wesentlich bessere Lösung existiert.

2.1.27 Artikel 83 Verbrennung von radioaktiven Abfällen

In einzelnen Fällen ist das Verbrennen von leicht radioaktiven Abfällen die für Mensch und Umwelt gesamthaft beste Lösung und hilft, dem im Strahlenschutzgesetz verankerten Grundsatz - möglichst wenig radioaktive Abfälle zu produzieren - Folge zu leisten. Das Verbrennen von leicht radioaktiven Abfällen ist heute gemäss Artikel 83 StSV schon vorgesehen, es bedarf dafür einer Bewilligung des BAG. An dieser Stelle bietet es sich an, ein Beispiel aufzuführen: