Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/23: Teilrevision der Strahlenschutzverordnung, der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung und der Dosimetrieverordnung · 15 Seiten
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2.1.17 Artikel 58 Kontrollierte Zonen
Im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Beschleunigerverordnung ist ein Interpretationsproblem bei Artikel 58 Absatz 4 StSV über den Erlass von Ausführungsbestimmungen aufgetaucht. Das EDI und das UVEK sollen lediglich in ihrem Zuständigkeitsbereich regeln; es braucht nicht immer eine gemeinsame Regelung. Die vorgeschlagene Änderung in Artikel 58 Absatz 4 entspricht der Formulierung, die bereits in Artikel 21 Absatz 1 StSV gebraucht wird. Eine gemeinsame Verordnung wird also nur dann erlassen, wenn die betreffende Sache in beiden Departementen relevant ist.
2.1.18 Artikel 59 Abschirmung
Grundsätzlich ist die im Artikel 59 gewählte Ortsdosisleistungsbegrenzung von 0.02 mSv pro Woche für Wohn- und andere ständig benutzte Aufenthaltsbereiche wie Patientenzimmer, Gästehäuser usw. berechnet, wo sich einzelne Personen mehrere Tausend Stunden im Jahr aufhalten. Dieser Wert kann an Orten, wo sich Personen nicht dauernd aufhalten, bis zum Fünffachen überschritten werden.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass es ausserhalb von kontrollierten Zonen jedoch innerhalb eines ständig überwachten Betriebsareals zu Überschreitungen dieser Ortsdosisleistungsbegrenzung kommen kann. Es handelt sich ausschliesslich um Orte, wo sich nur selten jemand aufhält und die nicht öffentlich zugänglich sind. Mit dem neuen Absatz 2 kann die Aufsichtsbehörde für solche Orte einer Ortsdosisleitung von bis zu 0.0025 mSv pro Stunde zustimmen. Der Jahresgrenzwert von 1 mSv für nicht beruflich strahlenexponierte Personen muss jedoch in jedem Fall eingehalten sein.
Diese Ergänzung entspricht der in der Verordnung vom 21. November 1997 über den Umgang mit offenen radioaktiven Strahlenquellen (SR 814.554) eingeführten Regelung für Orte, die nicht für einen Daueraufenthalt vorgesehen sind (Toiletten, Warte- und Umkleideräume, Archiv- und Lagerräume ohne Arbeitsplatz, Durchreichen, Liftschächte und übriges Betriebsgelände).
2.1.19 Artikel 65-67 Verweis auf ISO-Normen
In den Artikeln 65-67 StSV wird zwar allgemein auf den "Stand von Wissenschaft und Technik" verwiesen, es werden aber speziell die ISO-Normen erwähnt. Was wie ein indirekter Verweis formuliert ist, entpuppt sich bei näherer Betrachtung klar als direkter, dynamischer Verweis. Dynamisch deshalb, weil nicht auf eine bestimmte Fassung, sondern auf die ISO-Normen pauschal verwiesen wird. Nach heutigen gesetzgeberischen Kriterien sind die Verweise in den Artikeln 65-67 StSV somit nicht zulässig. Deshalb wird im Artikel 65 Absatz 1 ganz allgemein auf den Stand von Wissenschaft und Technik verwiesen und in Artikel 66 wird mit einem direkten statischen Verweis die ISO-Norm 2919, Ausgabe 1999-02, für anwendbar erklärt.
2.1.20 Artikel 69 Arbeitsbereiche
Artikel 69 definiert Arbeitsbereiche für Arbeiten mit offenen radioaktiven Strahlenquellen aufgrund eines vielfachen Wertes der Bewilligungsgrenze nach Anhang 3 Spalte 10. Mit zunehmender pro Tag gehandhabten oder pro Tag umgesetzten Aktivität steigen die Anforderungen an die erforderlichen Schutzmassnahmen.
Die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen verwendet zusätzlich ein Zonenkonzept (Richtlinie nach HSK-R-07) für Bereiche, wo offene radioaktive Stoffe als unvermeidbare Begleiterscheinung der eigentlichen Tätigkeit auftreten. Mit steigendem