Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/23: Teilrevision der Strahlenschutzverordnung, der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung und der Dosimetrieverordnung · 15 Seiten

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2 Besonderer Teil

2.1 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

2.1.1 Ersatz eines Ausdrucks

Es handelt sich um eine Anpassung an den geänderten Namen des Bundesamtes für Metrologie und um die Korrektur eines Übersetzungsfehlers im italienischen Text.

2.1.2 Artikel 11 Diagnostische Anwendungen

Im Zusammenhang mit den bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über die Freizügigkeit von Personen ergeben sich Änderungen, die eine Anpassung der Ausbildungsverordnung erfordern.

• Ausländische Diplome und Weiterbildungstitel können als gleichwertig anerkannt werden und sind eidgenössischen gleichgestellt. Dies bedingt, dass in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a eine entsprechende Formulierung aufgenommen wird.

• Die früher von der FMH privatrechtlich verliehenen Facharzttitel wurden durch eidgenössiche Weiterbildungstitel abgelöst. Dies erfordert eine entsprechende Umformulierung in Absatz 2.

Die Berufsbezeichnung Zahnpraktiker existiert nicht mehr und wurde durch die Bezeichnung kantonal approbierter Zahnarzt ersetzt, was eine Anpassung in Absatz 3 Buchstabe b erfordert. Die selbständige Ausübung dieses Berufs ist auf den Kanton Appenzell Ausserrhoden beschränkt. Auf Grund der geringen Anzahl Absolventen erscheint eine spezielle Regelung für kantonal approbierte Zahnärzte unverhältnismässig. In Bezug auf den Strahlenschutz sollen diese in Zukunft gleich behandelt werden wie Zahnärzte mit eidgenössischem oder anerkanntem ausländischem Diplom; während die Sachkunde im Strahlenschutz mit der kantonalen Approbation als gegeben betrachtet wird, muss zur Erlangung des Sachverstands dieselbe Strahlenschutzausbildung abgeschlossen werden, wie sie die übrigen Zahnärzte absolvieren.

2.1.3 Artikel 12 Therapeutische Anwendungen

Wie unter Artikel 11 ausführlicher erläutert, sind die Anpassungen von Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b und Absatz 2 weitgehend durch die Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU bedingt.

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b soll offener formuliert werden, so dass an Stelle eines Weiterbildungstitels auch eine gleichwertige Weiterbildung in der entsprechenden Methode als Nachweis der Sachkunde anerkannt werden kann.

2.1.4 Artikel 13 Diagnostik und Therapie mit offenen radioaktiven Strahlenquellen

Die Änderungen von Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a und b und Absatz 2 begründen sich analog zu den entsprechenden Änderungen von Artikel 12.

2.1.5 Artikel 14 Tierärzte

Mit den bilateralen Abkommen können ausländische Ausbildungen neu als gleichwertig anerkannt werden. Dies bedingt eine Anpassung von Artikel 14.