Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/23: Teilrevision der Strahlenschutzverordnung, der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung und der Dosimetrieverordnung · 15 Seiten
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Kontaminationspotenzial erhöhen sich die Anforderungen an die erforderlichen Schutzmassnahmen.
Beide Konzepte legen den Grad der Gefährdung und damit den Umfang der Schutzmassnahmen fest, führen aber nicht immer zum gleichen Resultat. Damit sind Akzeptanzprobleme seitens des Strahlenschutz- und lnstandhaltungspersonals nicht vermeidbar. Es soll daher grundsätzlich nur ein Konzept gleichzeitig zur Anwendung kommen. Beide Konzepte haben Vor- und Nachteile und es ist daher nicht generell möglich, sich für das eine oder andere zu entscheiden.
Die neue Formulierung des Absatzes 5 delegiert dem EDI und dem UVEK die Kompetenz, die erforderlichen Vorschriften für den Umgang mit offenen Strahlenquellen zu erlassen. Wesentlich ist eine von beiden Departementen getragene Regelung, die zu einem konsistenten Strahlenschutz führt.
2.1.21 Artikel 70 Ausnahmen
In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle wird mit Arbeitsbereichen gearbeitet. Wie eben in Artikel 69 beschrieben soll es auch möglich sein, Zonen einzurichten, um Arbeiten mit offenen radioaktiven Strahlenquellen auszuführen. Dies betrifft vorwiegend die Kernanlagen, aber auch einige andere Einzelfälle, wo nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Bewilligungs- oder Aufsichtsbehörde ein Zonenkonzept eingeführt wird. Für solche Fälle kann die Aufsichtbehörde mit dem neuen Absatz 4 im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Anlagen mit einem Zonenkonzept Ausnahmen von Artikel 69 Absatz 1 gestatten. Artikel 69 Absatz 1 besagt, dass Arbeiten mit offenen radioaktiven Strahlenquellen in Arbeitbereichen auszuführen sind.
2.1.22 Artikel 74 Wartung von medizinischen Anlagen und Einrichtungen
Die bisherige Regelung in der StSV nach minimalen Periodizitäten für Wartungen mit Zustandsprüfung war aufgestellt worden, weil es zum Zeitpunkt des Inkraftretens im Jahre 1994 noch keine anderweitigen gesetzlichen Vorschriften gab. Inzwischen wird die Instandhaltung von Röntgenanlagen, insbesondere auch die Periodizität von Wartungen, in der Medizinprodukte-Verordnung (MepV) vom 17. Oktober 2001 geregelt. Um Widersprüche zur MepV zu vermeiden, soll lediglich noch die Durchführung von Zustandsprüfungen geregelt werden, die für den Strahlenschutz relevant sind. Es hat sich gezeigt, dass minimale Fristen für Zustandsprüfungen bei modernen Röntgenanlagen von 3 Jahren unnötig klein sind, weshalb eine Angleichung aller Anlagen an die bisherigen Fristen für Röntgenkleingeräte von 6 Jahren erfolgt.
Die Anwendungen von Untersuchungs- und Behandlungstechniken in der Nuklearmedizin und der Röntgendiagnostik werden zunehmend komplexer und erfordern vertiefte und spezifische Fachkenntnisse in medizinischer Physik und Strahlenschutz, um Patienten und Personal vor unnötiger Strahlenexposition zu schützen. Bei der Durchführung therapeutischer nuklearmedizinischer Anwendungen und bei Anwendungen der nuklearmedizinischen oder radiologischen Diagnostik muss für die Optimierung der Verfahren ein Medizinphysiker zur Verfügung stehen. Dies gilt insbesondere für die Kombination verschiedener Untersuchungstechniken (Röntgen, CT, MRI, Ultraschall, SPECT, PET, etc.), für die Entwicklung und Einführung neuer Anlagen und Techniken (z.B. digitale Bildgebung), für die Qualitätssicherung, für den medizinischen Strahlenschutz, für die Patientendosimetrie und für Beratungen. Mit dem neuen Absatz 7 werden Empfehlungen der EU (EU-Richtlinie 97/43 vom 30. Juni 1997) und der Schweizerischen Kommission für Strahlenschutz und Überwachung der Radioaktivität (KSR) in nationales Recht umgesetzt. Für diese neue