Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/23: Teilrevision der Strahlenschutzverordnung, der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung und der Dosimetrieverordnung · 15 Seiten
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2.1.37 Artikel 125 Ausnahmen für die Bewilligungspflicht
In Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe c waren bisher die gesetzestechnischen Richtlinien nicht korrekt eingehalten. Die neue Fassung zitiert die einschlägigen ISO-Normen korrekt.
In der Luftfahrt werden Versandstücke von der Annahme bis zur Auslieferung nur transportiert, wenn die entsprechenden Flugbetriebe über gültige "Air Operation Certificates" und "Dangerous Goods Approvals" der zuständigen Luftfahrtsbehörde verfügen. Diese umfassen alle Gefahrenklassen, auch die radioaktiven Stoffe. In der Schweiz stellen Inspektionen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vor Ort sicher, dass die Vorgaben dieser technischen Instruktionen eingehalten werden. Aus diesem Grunde können Flugbetriebe, die im Besitz der oben erwähnten Zertifikate sind, für das Transportieren in der Luft von radioaktiven Stoffen in Versandstücken unter UN 2912, UN 2915, UN 2916, UN 3321 und UN 3332 von der Bewilligungspflicht befreit werden. Dies wird im neuen Buchstaben e in Absatz 3 formuliert. Diese Aufhebung der Bewilligungspflicht führt nicht zu einer Reduktion des aktuellen Strahlenschutzniveaus.
2.1.38 Artikel 133 Meldepflicht
Hochaktive geschlossenen Quellen stellen ein grosses Gefährdungspotenzial dar und könnten z.B. in der Terrorszene zum Bau von sogenannten "dirty-bombs" verwendet werden. Der bisherige Artikel 133 sieht eine Meldepflicht vor, wenn der Aufbewahrungsort einer Strahlenquelle mit einer Aktivität von mehr als der 100 000-fachen Bewilligungsgrenze nach Anhang 3 Spalte 10 ändert und eine jährliche Meldung für Quellen von mehr als der 20 000 000-fachen Bewilligungsgrenze.
Aus diesem Grunde wird hier die Meldepflicht verschärft. Gleichzeitig wird eine Harmonisierung zur geltenden EU-Richtlinie 2003/122/Euratom des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen erreicht. In Absatz 1 wird Buchstabe b aufgehoben und in Absatz 2 wird der Schwellenwert für die jährliche Meldepflicht auf die 100 000-fache Bewilligungsgrenze heruntergesetzt. Mit der zusätzlichen Schwelle für die Dosisleistung wird der erwähnten EU-Richtline Rechnung getragen.
2.1.39 Artikel 134 Buchführungs- und Berichterstattungspflicht
Artikel 134 beschreibt die Buchführungs- und Berichterstattungspflicht für den Umgang mit radioaktiven Stoffen. Es macht wenig Sinn, von den Handelsfirmen jährlich Angaben einzufordern, die mit Aufwand zusammengestellt werden müssen und von der Bewilligungs-/Aufsichtsbehörde z.T. nicht ausgewertet werden. Die jetzige Formulierung bindet auch bei der Behörde viele personelle Ressourcen. Mit einer allgemeineren Formulierung wird ein flexiblerer Einsatz von Ressourcen geschaffen.
Absatz 3 wird allgemeiner und weniger ultimativ formuliert, damit die Aufsichtsbehörde nach Bedarf und der Strahlengefährdung entsprechend Informationen einholen kann. Die bisherigen Angaben sind weiterhin aufgeführt, es wird aber im Einzelfall verlangt, welche Angaben tatsächlich benötigt und auch ausgewertet werden. Diese Informationen werden nicht notwendigerweise jährlich benötigt.
Absatz 4 ist aus den gleichen Gründen anzupassen. Es ist nicht erforderlich, die Buchführung und Berichterstattung in jeder Bewilligung zu regeln.