Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/23: Teilrevision der Strahlenschutzverordnung, der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung und der Dosimetrieverordnung · 15 Seiten

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2.1.35 Artikel 118 Fach- und Informationsstelle Radon

Bereits gemäss dem heute geltenden Artikel 118 Absatz 3 stellt das BAG den Kantonen auf Gesuch hin die bisher gesammelten Messdaten zur Verfügung. Aus prozessökonomischen Gründen macht es keinen Sinn, Gesuche der Kantone um Dateneinsicht einzeln zu behandeln. Stattdessen wird vorgeschlagen, dass das BAG die bereits bestehende Radondatenbank in eine online-gestützte umwandelt (vgl. neuer Artikel 118a). So können die Kantone in Zukunft gewisse Daten mittels Passwort in einem geschützten Bereich selber einspeisen und abrufen (z. B. jene kantonalen Daten, welche sie selber generiert haben).

2.1.36 Artikel 118a Radondatenbank

Gemäss bisherigem Artikel 118 Absatz 3 StSV stellt das BAG den Kantonen auf Gesuch hin die bisher gesammelten Messdaten zur Verfügung. Zu diesem Zweck führt das BAG seit 1990 eine Datenbank, die beim Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) ordentlich angemeldet ist (Register-Nr. 199500475). Die Datenbank enthält die vom BAG benötigten Daten zur Erfüllung seiner gesetzlich vorgesehenen Aufgaben (Erstellung von Radonkarten, Berechnung des attributiven Gesundheitsrisikos und Festlegung der Prioritäten für das Radonprogramm). Sie bildete die Grundlage für die Zwischenevaluation bei Halbzeit des Radonprogramms im Jahre 2004 und für die aus den Empfehlungen der Evaluatoren neu erarbeitete Umsetzungsstrategie auf nationaler Ebene. Die Datenbank enthält auch die für den kantonalen Vollzug notwendigen Daten. Die wesentlichsten Vollzugsaufgaben der Kantone sind die Bestimmung der Radongebiete, Durchführung von Mess- und Sanierungsprogrammen und gegebenenfalls der Erlass von Mess- und Sanierungsverfügungen gegenüber Privaten.

Es hat sich jedoch gezeigt, dass die StSV für den Betrieb dieser etablierten Datenbank seit dem Inkrafttreten des neuen Datenschutzgesetzes am 1. Juli 1993 keine genügende Rechtsgrundlage mehr liefert. Aus diesem Grunde sollen nun mit dem neuen Artikel 118a und dem Katalog der in der Datenbank erfassten Daten die Anforderungen der Bundesdatenschutzgesetzgebung erfüllt werden.

Weiter hat die Erfahrung gezeigt, dass die bisherige Form der Datenbank beträchtliche Ressourcen für den Datenaustausch und -abgleich im BAG bindet und zudem ein nicht vernachlässigbares Fehlerpotenzial aufweist. Aus diesem Grunde wird eine Datenbank im Abrufverfahren angestrebt. Der Zugriff auf die Radondatenbank ist eingeschränkt und wird über ein elektronisches Zertifikat gesichert. Zugriff erhalten neben den Mitarbeitern der zuständigen Einheit im BAG die für Radon verantwortlichen kantonalen und kommunalen Stellen, die vom BAG anerkannten Messstellen sowie gewisse Fachpersonen, welche mit Messungen und Sanierungen beauftragt sind. Die Bearbeitungsrechte und -pflichten für die Radondatenbank werden in einem separaten Reglement festgelegt. Die Kantone können in Zukunft gewisse Daten mittels Passwort in einem geschützten Bereich selbständig einspeisen und abrufen (z.B. jene kantonalen Daten, welche sie selber generiert haben). Die Radondatenbank wird damit sowohl den Aufwand für das BAG als auch für die Kantone reduzieren und gleichzeitig ein wertvolles Instrument für den Vollzug des Schutzes vor Radon in der Schweiz darstellen.

Besonders zu bemerken ist, dass die vorgeschlagene Lösung durch eine private Stelle im Auftrag des BAG realisiert wird. Gemäss Datenschutzgesetz kann das Bearbeiten von Personendaten einem Dritten übertragen werden, wenn der Auftraggeber dafür sorgt, dass die Daten nur so bearbeitet werden, wie er es selbst tun dürfte, und keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht es verbietet. Mit der getroffenen Lösung werden beim BAG weniger Ressourcen für den Unterhalt der Datenbank gebunden, eine wesentlich höhere Datensicherheit gewährleistet und die Fehlerquellen stark reduziert.