Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/23: Teilrevision der Strahlenschutzverordnung, der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung und der Dosimetrieverordnung · 15 Seiten
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2.1.6 Artikel 15 Medizinisches Personal
Mit der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 15 Absatz 1 werden die neuen Berufsbezeichnungen für MTRA (neu Fachleute) und Zahnmedizinische Assistentinnen (neu Dentalassistentinnen) übernommen.
Der neue Absatz 2 hält fest, dass keine zusätzliche Ausbildung notwendig ist, falls die BAGanerkannte Ausbildung bereits in einer Berufs- oder Fachhochschulausbildung enthalten ist.
2.1.7 Artikel 18 Sachverständige
Mit der neuen Formulierung von Artikel 18 Absatz 2 wird in Zukunft für alle erwähnten medizinischen Berufe die gleiche Regelung betreffend Sachverstandausbildung gelten.
Da sich die Ausbildung für medizinische Berufe immer wieder ändert, wird in Absatz 3 auf die explizite Auflistung von Berufsgruppen und auf die Referenz auf die Artikel 12 und 13 verzichtet. Die neue Formulierung von Absatz 3 hält fest, dass keine zusätzliche Ausbildung notwendig ist, falls die BAG-anerkannte Ausbildung zum Sachverständigen bereits in einer Ausbildung zur Erlangung der Sachkunde im Strahlenschutz enthalten ist.
2.1.8 Artikel 19 Aus- und Fortbildungskurse
Im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Beschleunigerverordnung ist ein Interpretationsproblem bei Artikel 58 Absatz 4 StSV über den Erlass von Ausführungsbestimmungen aufgetaucht. Das EDI und das UVEK sollen lediglich in ihrem Zuständigkeitsbereich regeln; eine gemeinsame Regelung soll nur dann erfolgen, wenn die Durchführung eines Strahlenschutzkurses für beide Departemente relevant ist. Die vorgeschlagene Änderung entspricht der Formulierung, die bereits in Artikel 21 Absatz 1 StSV verwendet wird.
2.1.9 Artikel 19a Aus- und Fortbildungsregister
Mit dem neuen Artikel 19a soll die rechtliche Basis für ein Register der Absolventen einer Ausbildung zur Erlangung des Sachverstands im Strahlenschutz geschaffen werden. Eine entsprechende Ausbildung ist Voraussetzung für das Erteilen einer Bewilligung für den Umgang mit ionisierenden Strahlen. Das Register soll den administrativen Aufwand bei der Bearbeitung dieser Bewilligungen reduzieren, indem auf eine zusätzliche Abklärung des Ausbildungsstands einer als sachverständig gemeldeten Person und das Einfordern der entsprechenden Nachweise verzichtet werden kann. Ein Ausbildungsregister ist angesichts limitierter personeller Ressourcen ein wichtiges Hilfsmittel zur Konzentration auf die eigentlichen Kernaufgaben im Bereich Aufsicht.
2.1.10 Artikel 22 Anerkennung einer ausländischen Ausbildung
Mit der Umformulierung von Artikel 22 sollen die Anforderungen an die Gleichwertigkeit klarer definiert werden.
2.1.11 Artikel 28 Physiologische und pharmakologische Untersuchungen
Bisher bedurfte es für jedes Projekt einer physiologischen und pharmakologischen Untersuchung mit Applikation offener und geschlossener Strahlenquellen am Menschen einer Bewilligung des BAG. Bei den immer knapper werdenden Ressourcen ist das BAG gezwungen, seine Bewilligungstätigkeit dort einzuschränken, wo es vom Strahlenrisiko her vertretbar ist.