Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/23: Teilrevision der Strahlenschutzverordnung, der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung und der Dosimetrieverordnung · 15 Seiten

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Randbedingungen, damit das Fachpersonal die Aufgaben erfüllen kann. Die Unabhängigkeit einer Messstelle besteht darin, dass das Fachpersonal die Aufgaben erfüllen kann, ohne durch Interessenkonflikte beeinflusst zu werden, gemeint sind dabei vor allem wirtschaftliche Interessenkonflikte.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bestimmt nach Absatz 2 die technischen Anforderungen an die Messsysteme und die Verfahren für die Erhaltung deren Messbeständigkeit. Zurzeit ist dies durch zwei METAS Weisungen geregelt: Weisung 5012 "Rückführbarkeit (Traceability) von Radongas-Konzentrationsmessungen" und Weisung 5016 "Messsysteme für Radongas-Konzentrationsmessungen". Das METAS ist daran, diese beiden Weisungen in eine messmittelspezifische Verordnung des EJPD im Sinne der neuen Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 zusammenzulegen.

Bisher waren die Messstellen verpflichtet, die Resultate der Messungen der zuständigen kantonalen Stelle mitzuteilen. Mit der Einführung der zentralen Radondatenbank wird dieses Prozedere vereinfacht und die Messstellen geben nach Absatz 3 ihre Daten direkt in diese Datenbank ein. Die Daten stehen dann den Kantonen direkt zur Verfügung

Nach Absatz 4 ist es Aufgabe des BAG die Messstellen zu überwachen.

2.1.33 Artikel 116 Sanierungen

Die Formulierung „in Gebieten mit erhöhten Radongaskonzentrationen“ führt zu einer Ungleichbehandlung von Gebäuden in Radongebieten gegenüber Gebäuden ausserhalb von Radongebieten. Die Unterscheidung zwischen Radongebiet und anderen Gebieten macht im Sinne einer Priorisierung von Massnahmen durchaus Sinn. Beispielswiese müssen in den Radongebieten flächendeckende Messkampagnen durchgeführt werden (Art. 115 Abs. 3 StSV), während dies in anderen Gebieten nicht der Fall ist. Allerdings führt die Unterscheidung auch dazu, dass im Falle einer Grenzwertüberschreitung nur Gebäude in Radongebieten saniert werden müssen. Ausserhalb von Radongebieten besteht trotz Grenzwertüberschreitung keine Sanierungspflicht. Um diese Ungleichbehandlung aufzuheben, muss der Passus „in Gebieten mit erhöhten Radongaskonzentrationen“ in Artikel 116 gestrichen werden.

Zwar wäre es möglich, ein Gebiet, in dem eine Grenzwertüberschreitung festgestellt wurde, als Radongebiet anzusehen. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass in gewissen Fällen ein einzelnes Gebäude einen erhöhten Wert aufweist, andere in der Umgebung jedoch nicht. Es ist daher unverhältnismässig, ein Gebiet auf Grund eines einzelnen Gebäudes als Radongebiet einzustufen.

2.1.34 Artikel 117 Information

Der ursprüngliche Absatz 1 von Artikel 117 kann ersetzt werden, da er bereits erfüllt worden ist. Ende 2004 (das heisst zehn Jahre nach Inkrafttreten der StSV) haben alle Kantone dem BAG die Pläne mit den Radongebieten übergeben.

Die Kantone führen aber im Rahmen von flächendeckenden Messkampagnen gemäss Artikel 115 Absatz 3 StSV nach wie vor Messungen durch, um Grenzwertüberschreitungen zu identifizieren. Auch Privatpersonen (Mieter, Hauseigentümer) können den Kanton oder private Messstellen mit Messungen beauftragen. Die Resultate dieser Messungen haben Einfluss auf die Radonsituation in der Schweiz. Um ständig über eine aktuelle Radonkarte der Schweiz zu verfügen und für statistische Zwecke muss die Datenbank des Bundesamtes für Gesundheit regelmässig nachgeführt werden. Das bedingt, dass die Kantone ihre auf Grund der Messresultate angepassten Pläne dem Bundesamt für Gesundheit regelmässig einreichen.