Bericht AuG
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten
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Der Bund müsse zudem für die Zivilstandsbeamtinnen und -beamten konkrete Fragekataloge erstellen, mit denen Scheinehen besser entdeckt werden können.
CSP, SGB, Unia: Gemäss Gesetz (Art. 97a Abs. 2 ZGB) kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte bei anderen Behörden Auskünfte einholen, gemäss Art. 74bis Abs. 3 ZStV müssen sie das Dossier der Ausländerbehörden anfordern. Eine solche weitergehende Verpflichtung widerspreche dem Gesetz. Ein solcher regelmässiger Beizug des Dossiers der Ausländerbehörden auch ohne Missbrauchsindizien sei ein unnötiger Aufwand und weise auf ein generelles Misstrauen hin. Abs. 3 sei entsprechend anzupassen.
DJS: Die Bestimmung sei nach Auskunft der betroffenen Fachorganisation angesichts der beschränkten Personalressourcen nicht praktikabel. Es sei zu erwarten, dass grosse kantonale Unterschiede entstehen. Die Abklärungen seien auf einfache Urkundenbeweise zu beschränken.
DJS, Die Einzelanhörung (Abs. 2) wird abgelehnt. Das Verfahren sei in der Regel auf eine kurze gemeinsame Anhörung zu beschränken. Nur bei begründeten Zweifeln soll eine Einzelanhörung durchgeführt werden.
SGB, Unia: Auf Einzelanhörungen (Abs. 2) sei generell zu verzichten, ebenso auf die Einholung von Auskünften bei anderen Ämtern oder Drittpersonen (Abs. 3).
KZK, SVZ: Es gehe nicht an, dass die die in diesem Artikel vorgesehenen Prüfungen mit Einzelanhörungen durchführen müssen. Diese polizeilichen Aufgaben seien durch die dafür weitaus besser geeigneten Ausländerbehörden durchzuführen, allenfalls gestützt auf entsprechende Hinweise der Zivilstandsbeamtinnen und - beamten (Fragebogen). Die betroffenen Behörden müssten in diesen Fällen zusammenarbeiten.
SFM: Zur Vermeidung einer diskriminierenden Praxis seien eine gute Ausbildung der zuständigen Behörden sowie gute Fragenkataloge und Kriterienlisten erforderlich.