Bericht AuG
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 72Fedlex · Ergebnisbericht
Les offices d'état civil doivent avoir un accès plus étendu au SYMIC notamment en vue de lutter contre les mariages ou les partenariats enregistrés de complaisance. En contre partie, les autorités cantonales d'immigration doivent avoir un accès à INFOSTAR.
UR: Der Zugriff muss auch für die Kontrollstellen gemäss dem Entsendegesetz und dem Schwarzarbeitsgesetz möglich sein.
7. Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV)
Ablehnung oder Änderungsvorschlag
Parteien: CSP CH
Vorläufig Aufgenommene sollten nach dem Willen des Gesetzgebers besser integriert werden und einen besseren Zugang zu Erwerbstätigkeit erhalten. Entsprechend sollten auch ihre Reisemöglichkeiten verbessert werden, weshalb eine Änderung der Bestimmungen über die Erteilung von Reisedokumenten anzustreben sei (Art. 5 RDV).
8. Zivilstandsverordnung (ZStV)
Art. 40 Abs. 1 Bst. d
1 Die Gerichte teilen folgende Urteile mit:
d. Ehescheidung (Art. 111 ff. ZGB) und Eheungültigerklärung (Art. 104 ff. ZGB),
gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass die Ungültigerklärung gestützt auf Artikel 105 Ziffer 4 ZGB erfolgte und dass damit das Kindschaftsverhältnis zu allfälligen während der Ehe geborenen Kindern aufgehoben wird (Art. 109 Abs. 3 ZGB);
Weitere Bemerkungen
AG DVI: Es sei unklar, wo und wie die Aufhebung des Kindsverhältnisses beurkundet werden soll. Es seien daher klare Weisungen und bei Bedarf technische Anpassungen der entsprechenden EDV-Systeme vorzusehen.
Art. 51: aufgehoben
Ablehnung oder Änderungsvorschlag
Kantone: BL, BE, AG DVI
Interessierte Kreise: KAZ
BL, BE, AG DVI, KAZ: Art. 51 ZStV soll durch Art. 82 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) ersetzt werden. Artikel 51 ZStV regelt die Meldepflicht von Zivilstandsfällen betreffend Personen aus dem Asylbereich (Geburten, Kindesanerkennungen, Trauungen und Todesfälle von Asylsuchenden, vorläufig aufgenommenen Personen und als Flüchtlinge anerkannten Personen).
Artikel 82 Abs. 2 VZAE sieht eine allgemeine Meldepflicht bezüglich aller Ausländerinnen und Ausländer vor, jedoch müssen nur Eheschliessungen, Verweigerungen von Eheschliessungen, sowie in sinngemässer Anwendung eingetragene Partnerschaften gemeldet werden. Dieser Artikel sei im Übrigen für die Praxis zu unklar formuliert.
Zudem erfolge die Meldung nach Art. 51 ZStV an das BFM, die Meldung nach Art. 82 Abs. 2 VZAE an die zuständige kantonale Ausländerbehörde. Die Aufhebung von Artikel 51 ZStV erscheine daher zumindest als fragwürdig.
BL: Zudem stelle sich die Frage, ob die Meldepflicht der Zivilstandsämter nach Art. 82 As. 2 VZAE nicht besser in der Zivilstandsverordnung zu regeln sei.
Weitere Bemerkungen
BS: Neben den Mitteilungen der Zivilstandsämter an die Einwohnerbehörden sind gemäss Art. 82 Abs. 2 VZAE neu zusätzlich auch die Ausländerbehörden zu informieren. Da gemäss Erläuterungen die Einwohnerbehörden ebenfalls verpflichtet seien, die Ausländerbehörden