Bericht AuG
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten
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4.12.1997 beigezogen werden, die in den wesentlichen Punkten der oben erwähnten Praxis des Bundesgerichts entspricht. Die Erläuterung von unbestimmten Rechtsbegriffen führe zu einer erhöhten Rechtssicherheit.
NE, VD: Weisen darauf hin, dass die Prüfung einer Scheinehe in erster Linie durch die Zivilstandsbeamtinnen und -beamten erfolgen werde. Die Ausländerbehörden seien an deren Entscheid weitgehend gebunden, sofern keine neuen Tatsachen vorliegen. Eine enge Zusammenarbeit dieser beiden Behörden auf allen Ebenen unerlässlich.
FR, VD: Nach geltendem Recht könnten die Akten den Aufsichtsbehörden unterbreitet werden, wenn ein Bezug zum Ausland bestehe. Es sei unerlässlich, dass auch bei möglichen Missbrauchsfällen bezüglich des Ausländerrechts die Aufsichtsbehörde von Anfang an beigezogen werden kann für Instruktionen oder Anhörungen (Art. 97 Abs. 2 ZGB). Die Zivilstandsbeamtinnen und - beamten hätten normalerweise keine besondere Ausbildung im Ausländerrecht und für die Durchführung solcher Untersuchungen.
Vorschlag für einen neuen Abs. 7 in Art. 74bis und 75bis ZStV :
"7 Les cantons peuvent prévoir que l'instruction concernant les abus liés à la législation sur les étrangers soit menée dès le début de la procédure préparatoire de mariage et de
partenariat enregistré avec l'assistance et le concours de l'autorité de surveillance. "
Gemäss VD könnte eine ähnliche Bestimmung auch in Art. 16 Abs. 6bis ZStV aufgenommen werden.
Ein Missbrauch des Ausländerrechts gebe es auch bei Ehen, die im Ausland geschlossen werden. Teilweise würden junge, eingebürgerte Migrantinnen und Migranten, die in der Schweiz aufgewachsen sind, durch die Vermittlung der Eltern im Herkunftsland verheiratet. Damit die Zivilstandsbeamtinnen und - beamten sowie die Aufsichtsbehörden bei Bedarf auch in diesen Fällen eingreifen können, sei Art. 75 Abs. 2 ZStV zu ergänzen:
"2 Les dispositions relatives à la procédure préparatoire des mariages célébrés en Suisse (art. 62 à 67 et 69) et celles concernant les abus liés à la législation sur les étrangers (art. 74bis et 75 bis) s'appliquent par analogie à la compétence et la procédure...."
NE: Schliesst sich den Überlegungen von FR und VD an, ohne einen konkreten Vorschlag zu unterbreiten.
VD: Es sei in der Verordnung festzuhalten, ob der Vertreter einer betroffenen Person bei einer Anhörung durch die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten anwesend sein darf oder nicht.
GR: Die Zivilstandsbeamtinnen und - beamten seien aufgrund ihrer üblichen Aufgaben nicht in der Lage, die notwendigen sorgfältigen Sachverhaltsabklärungen bei Scheinehen tätigen zu können. Es sei daher zu vermeiden, dass ihr Entscheid für die sachlich kompetenteren Ausländerbehörden eine präjudizielle Wirkung habe.
Zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten sollte die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Migrationsbehörden die notwendigen Untersuchungen bei möglichen Scheinehen auch im Rahmen von Eheschliessungen durchführen können.
UR: Die ZStV sei dahingehend zu präzisieren, dass eine vertiefte Prüfung (Art. 97 Bst. a ZGB) nur dann durchzuführen sei, wenn gewichtige Indizien für eine Scheinehe vorliegen würden. Das Zivilstandsamt müsse nicht fremdenpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen.
VS: Wird von der Möglichkeit einer Unterbreitung der Unterlagen an die Aufsichtsbehörde Gebrauch gemacht, sei es sinnvoll, wenn die Aufsichtsbehörde in der Sache auch entscheidet. Art. 74bis und 75 bis ZStV seien entsprechend zu ergänzen.
Stadt ZH, SSV, SGeV: Der Beizug des Dossiers der Ausländerbehörden sei nicht in jedem Fall erforderlich. Die schwierige Prüfung, ob tatsächlich eine Umgehung der Ausländergesetzgebung vorliegt, falle in die Zuständigkeit der Ausländerbehörden. Die Zivilstandsämter sollen daher verpflichtet werden, entsprechende Paare unter Angabe der festgestellten Indizien dem Migrationsamt zu melden. Vorschläge (gelten analog auch für Ar. 75bis ZStV):
Art. 74bis Abs. 3 ZStV ist wie folgt zu ergänzen: „Die Zivilstandsbeamtin oder der Zi-
vilstandsbeamte fordert gegebenenfalls das Dossier..."
Neu ist in 74bis ZStV ein Absatz mit folgendem Wortlaut aufzunehmen: „Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte meldet den Migrationsbehörden den Verdacht auf Eingehung einer Ehe gemäss Abs. 1 dieses Artikels. (Es ist ein standardisiertes Formular